
Foto: BIZEPS
Berlin (kobinet) „Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und Inklusion in die Gemeinschaft wie Menschen ohne Behinderungen. Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) betont ihr Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die Frage wie, wo und mit wem sie leben möchten. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht gezwungen sein, in einer bestimmten Wohnform zu leben, um Unterstützung zu erhalten. Öffentliche Einrichtungen müssen barrierefrei gestaltet sein, damit alle Bürger_innen gleichberechtigten Zugang haben.“ Darauf und auf die mittlerweile vorliegende deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 19 des UN-Fachausschusses weist die Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hin.











































