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Hessisches Landessozialgericht zur Versorgung mit Handprothese

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Foto: omp

Greifswald (kobinet) In einem Urteil von September 2021 hat das LSG Hessen entschieden, dass Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine maßgefertigte Finder-Handprothese aus Silikon bei einem Verlust eines Teiles der Hand auch dann haben können, wenn diese die Funktionsausfälle nur zum Teil ausgleichen kann. Darauf weist Henry Spradau in einem Bericht zum Urteil für die kobinet-nachrichten hin.



Bericht von Henry Spradau

Hessisches Landessozialgericht (LSG) zu Versorgung mit Handprothese

In einem Urteil von September 2021 hat das LSG Hessen entschieden, dass Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine maßgefertigte Finder-Handprothese aus Silikon bei einem Verlust eines Teiles der Hand auch dann haben können, wenn diese die Funktionsausfälle nur zum Teil ausgleichen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer 34jährigen Versicherten bestand eine Fehlbildung einer Hand seit Geburt. Nach operativen Eingriffen liegt ein Teilverlust der Hand vor; Daumen, Zeige-, Mittel- und Ringfinger fehlen ganz oder teilweise.

Die verordnete individuelle Finger-Handprothese aus Silikon für rund 17.600 € lehnte die Krankenkasse ab, weil sie keine medizinische Notwendigkeit anerkannte. Das Hilfsmittel könne die verloren gegangenen oder eingeschränkten Funktionen der fehlgebildeten Hand nicht ausgleichen, da die Prothese nicht über Gelenke verfüge und vollständig unbeweglich sei. Es gehe vielmehr darum, Teile der linken Hand möglichst naturgetreu und ästhetisch nachzubilden.

Das LSG verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für die beantragte Finger-Handprothese. Denn das Hilfsmittel sei geeignet, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand teilweise auszugleichen. Es sei davon auszugehen, dass mit der Silikonprothese aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden könne. Die Elastizität des Silikons ermögliche auch, größere Gegenstände zu greifen. Ferner sei das Arbeiten mit Computertastatur und -mouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen möglich. Das Halten von Handy und Telefon mit der Teilhandprothese ermögliche eine erleichterte Arbeitsweise. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei nicht maßgebend, da es nur nach Aktenlage und Fotos der betroffenen Hand erstattet worden sei.

Eine andere gleichwertige, geeignete Versorgung scheide aus; daher liege auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot vor.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des LSG Hessen vom 23.9.2021 -L 8 KR 477/20