
Foto: Bundessozialgericht
Greifswald (kobinet) In seinem Urteil vom 7.5.2020 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit den Teilhabezielen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX), dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) und dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-BRK auseinandergesetzt. Im Verfahren, über das Henry Spradau für die kobinet-nachrichten berichtet, ging es um den Kostenerstattungsanspruch für ein selbstbeschafftes Spezialtherapierad einer Versicherten










































