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Genf (kobinet) In seiner Entscheidung vom 30. September 2020 beurteilt der UN Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Beschulung von Rubén Calleja Loma, einem spanischen Jungen mit Down-Syndrom, gegen seinen und den Willen seiner Eltern in einem sonderpädagogischen Zentrum als völkerrechtswidrig. Darüber berichtet die Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte und weist darauf hin, dass dies auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtssprechung haben könnte.
Die Entscheidung fiel im Rahmen des im Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vorgesehenen Individualbeschwerdeverfahrens. Sie liegt nun auch auf Deutsch vor und könnte nach Ansicht der deutschen Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte richtungsweisend für einen ähnlich gelagerten Fall aus Deutschland sein, der derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht und als Individualbeschwerde ebenfalls vor dem UN-Ausschuss anhängig ist.
Link zum Bericht der Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention





Rügen erteilen allein reicht nicht, solange daraus keine Konsequenzen folgen …