Berlin (kobinet) Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. November einen Entschließungsantrag "für eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen" beschlossen. Damit bekommt das Thema, das auch schon anhand einer Petition im Bundestag behandelt wurde, weiteren Rückenwind.
Im beschlossenen Entschließungsantrag des Bundesrates heißt es:
„Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen herbeizuführen und eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des SGB V beziehungsweise des SGB IX vorzunehmen.“
In der Begründung für den Antrag heißt es zur aktuellen Situation: „Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass lediglich Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer, die ihre Assistenz über das Arbeitgebermodell sicherstellen, ihre Assistenzleistung während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme weiter erhalten (§ 63b Absatz 3 und 4 SGB XII). Dies hängt damit zusammen, dass die Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer ihren Beschäftigten nicht während eines vorübergehenden Krankenhausaufenthaltes kündigen können – die Bezahlung läuft also weiter. Die Anzahl der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer mit Arbeitgebermodell ist sehr klein (im Bundesgebiet etwa 500). Anders stellt es sich bei der weitaus größeren Gruppe der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer mit trägergesteuerten Assistenzleistungen über einen Leistungsanbieter oder einen Pflegedienst dar. Es wird nur die tatsächlich erbrachte Leistung finanziert. In den Besonderen Wohnformen sowie den ambulanten Wohnangeboten der Behindertenhilfe ist eine generelle Begleitung der Assistenzkräfte während eines Krankenhausaufenthaltes in der SGB IX-Leistung generell nicht vorgesehen. Bei Bedarf erfolgt die Begleitung punktuell durch Angehörige oder Assistenzkräfte, wobei die Finanzierung in den Einzelfällen unklar ist.“
Link zum beschlossenen Entschließungsantrag des Bundesrates vom 6. November 2020 mit der Begründung