
Foto: Katja Greye
Hollenbach (kobinet) In Nordrhein-Westfalen schreibt ein Landschaftsverband folgende Bestimmung in eine Zielvereinbarung: „Mit der Auszahlung ist der Leistungsanspruch erfüllt; Nachzahlungen sind ausgeschlossen.“ Gemeint ist die Zahlung des Persönlichen Budgets.
In Bayern schreibt ein Bezirk in eine Stellungnahme zu einer Klage: „Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen der Schutz vor sozialer Ausgrenzung ist und hierbei auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden muss, die auch von der Bevölkerung in ‚bescheidenen Verhältnissen‘ geteilt werden (Urteil des Bayerischen LSG vom 26.02.2010, Az.: L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine ‚Grenze‘ des der Klägerin zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt.“











































