
Foto: Irina Tischer
Kassel (kobinet) Die Vorteile von Barrierefreiheit wurden schon vielfach beschworen und zeigen sich in der Praxis in vielen Bereichen. So auch an Arbeitsstätten, bei denen behinderten Menschen eine gleichberechtigte Beschäftigung geboten wird. Bei der Durchsicht des vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen und in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) stellt sich kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul die Frage, warum die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden nur für Bereiche, die dem Publikumsverkehr dienen, vorgesehen ist und nicht für alle Bereiche, in denen Menschen beschäftigt werden. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Frist für eine verbindliche Barrierefreiheit im öffentlich zugänglichen Bereich bis 2045 gestreckt werden soll.









































