Kassel (kobinet)
Viele Menschen wissen: Barriere-Freiheit ist wichtig.
Barriere-Freiheit bedeutet: Alle Menschen können etwas benutzen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Das gilt auch für Arbeits-Plätze.
Behinderte Menschen sollen gleiche Chancen auf Arbeit haben.
Das Bundes-Kabinett hat am 11. Februar 2026 einen Gesetz-Entwurf beschlossen.
Das Bundes-Kabinett ist die Regierung von Deutschland.
Der Bundes-Kanzler ist der Chef.
Ein Gesetz-Entwurf ist ein Plan für ein neues Gesetz.
Politiker schreiben auf, welche Regeln sie machen wollen.
Der Gesetz-Entwurf soll das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz ändern.
Das Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz schützt die Rechte von behinderten Menschen.
Der Entwurf wurde in den Bundes-Tag eingebracht.
Der Bundes-Tag ist eine Gruppe von Politikern.
Die Menschen in Deutschland wählen diese Politiker.
Ein Schreiber namens Ottmar Miles-Paul hat den Entwurf gelesen.
Er arbeitet für kobinet.
Er schreibt Texte über Rechte von behinderten Menschen.
Er stellt eine wichtige Frage.
Warum gilt Barriere-Freiheit in Gebäuden nur für Bereiche mit Besucher-Verkehr?
Besucher-Verkehr bedeutet: Viele fremde Menschen kommen zu einem Ort.
Zum Beispiel in ein Amt oder eine Behörde.
Aber was ist mit den Bereichen, in denen Menschen arbeiten?
Diese Frage ist sehr wichtig.
Im Gesetz-Entwurf steht etwas zu Gebäuden des Bundes.
Neue Gebäude des Bundes sollen barriere-frei gebaut werden.
Bei alten Gebäuden soll der Bund Barrieren feststellen.
Barrieren sind Hindernisse.
Sie halten behinderte Menschen auf.
Diese Barrieren sollen abgebaut werden.
Aber nur in Bereichen mit Besucher-Verkehr.
Für Bereiche mit Besucher-Verkehr gilt eine Frist bis 31. Dezember 2035.
Eine Frist ist ein Termin.
Bis dahin muss man etwas fertig machen.
Wenn das nicht möglich ist, gilt eine längere Frist.
Diese längere Frist endet am 31. Dezember 2045.
Das ist in fast 20 Jahren.
Die Bundes-Regierung sollte ein Vorbild sein.
Vorbild bedeutet: Andere Menschen schauen auf dich.
Du zeigst ihnen, wie man etwas gut macht.
Behinderte Menschen bewerben sich auf Stellen beim Bund.
Wenn der Arbeits-Platz nicht barriere-frei ist, haben sie keine Chance.
Das ist ein großes Problem für behinderte Menschen.
Viele Menschen setzen sich für Rechte von behinderten Menschen ein.
Sie sind enttäuscht.
Sie sagen: Der Gesetz-Entwurf geht nicht weit genug.
Arbeits-Plätze beim Bund müssen auch barriere-frei sein.
Das steht im Entwurf aber nicht so.
Hier kannst du den Gesetz-Entwurf lesen:
Gesetz-Entwurf zur Änderung des Behinderten-Gleichstellungs-Gesetzes (PDF)

Foto: Irina Tischer
Kassel (kobinet) Die Vorteile von Barrierefreiheit wurden schon vielfach beschworen und zeigen sich in der Praxis in vielen Bereichen. So auch an Arbeitsstätten, bei denen behinderten Menschen eine gleichberechtigte Beschäftigung geboten wird. Bei der Durchsicht des vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen und in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) stellt sich kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul die Frage, warum die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden nur für Bereiche, die dem Publikumsverkehr dienen, vorgesehen ist und nicht für alle Bereiche, in denen Menschen beschäftigt werden. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Frist für eine verbindliche Barrierefreiheit im öffentlich zugänglichen Bereich bis 2045 gestreckt werden soll.
In § 8 des Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2026 heißt es zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr:
„(1) Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes barrierefrei gestaltet werden.
(2) Der Bund, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soll bauliche Barrieren in den Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und sie unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, vorzugsweise anlässlich der Durchführung investiver Baumaßnahmen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 sind die baulichen Barrieren unter den Voraussetzungen des Satzes 1 festzustellen und abzubauen.“
Da die Bundesregierung gerade im Hinblick auf die Beschäftigung und die Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen eine Vorbildrolle einnehmen sollte, stellt sich die Frage, warum in §8 Absatz 2 nur Bereiche der Gebäude aufgeführt werden, „soweit sie dem Publikumsverkehr dienen“? Der Bundesregierung müsste doch bekannt sein, wie schwierig bzw. hinderlich ist, wenn sich behinderte Menschen auf Jobs bewerben und die Arbeitsstätte hierfür nicht barrierefrei ist. Da dies auch bei herkömmlichen Arbeitgebern ein großes Problem darstellt, müsste man also meinen, dass die Bundesregierung hier ein Zeichen für barrierefreie Beschäftigungsmöglichkeiten setzt. Das ist nach Ansicht vieler Akteur*innen im Gesetzentwurf zur BGG-Reform allerdings nicht vorgesehen.
Link zum Gesetzentwurf für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz

Foto: Irina Tischer
Kassel (kobinet) Die Vorteile von Barrierefreiheit wurden schon vielfach beschworen und zeigen sich in der Praxis in vielen Bereichen. So auch an Arbeitsstätten, bei denen behinderten Menschen eine gleichberechtigte Beschäftigung geboten wird. Bei der Durchsicht des vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossenen und in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) stellt sich kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul die Frage, warum die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden nur für Bereiche, die dem Publikumsverkehr dienen, vorgesehen ist und nicht für alle Bereiche, in denen Menschen beschäftigt werden. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Frist für eine verbindliche Barrierefreiheit im öffentlich zugänglichen Bereich bis 2045 gestreckt werden soll.
In § 8 des Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2026 heißt es zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr:
„(1) Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes barrierefrei gestaltet werden.
(2) Der Bund, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soll bauliche Barrieren in den Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und sie unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, vorzugsweise anlässlich der Durchführung investiver Baumaßnahmen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 sind die baulichen Barrieren unter den Voraussetzungen des Satzes 1 festzustellen und abzubauen.“
Da die Bundesregierung gerade im Hinblick auf die Beschäftigung und die Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen eine Vorbildrolle einnehmen sollte, stellt sich die Frage, warum in §8 Absatz 2 nur Bereiche der Gebäude aufgeführt werden, „soweit sie dem Publikumsverkehr dienen“? Der Bundesregierung müsste doch bekannt sein, wie schwierig bzw. hinderlich ist, wenn sich behinderte Menschen auf Jobs bewerben und die Arbeitsstätte hierfür nicht barrierefrei ist. Da dies auch bei herkömmlichen Arbeitgebern ein großes Problem darstellt, müsste man also meinen, dass die Bundesregierung hier ein Zeichen für barrierefreie Beschäftigungsmöglichkeiten setzt. Das ist nach Ansicht vieler Akteur*innen im Gesetzentwurf zur BGG-Reform allerdings nicht vorgesehen.
Link zum Gesetzentwurf für Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetz




