
Foto: ZsL Stuttgart
Berlin (kobinet) Der Wahlrechtsausschluss des früheren Paragrafen 13 Nummer 2 des alten Bundeswahlgesetzes betraf nach Angaben der Bundesregierung Personen unter sogenannter Vollbetreuung. Es seien 81.220 Personen betroffen gewesen, das habe einem Anteil von 6,3 Prozent der anhängigen Betreuungsverfahren entsprochen, heißt es in der Antwort (19/31847) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31713) der FDP-Bundestagsfraktion. Diese Personen dürfen nun bei der Bundestagswahl wählen, wie der Informationsdienst Heute im Bundestag berichtet.











































