
Foto: ZsL Stuttgart
Berlin (kobinet) Der Wahlrechtsausschluss des früheren Paragrafen 13 Nummer 2 des alten Bundeswahlgesetzes betraf nach Angaben der Bundesregierung Personen unter sogenannter Vollbetreuung. Es seien 81.220 Personen betroffen gewesen, das habe einem Anteil von 6,3 Prozent der anhängigen Betreuungsverfahren entsprochen, heißt es in der Antwort (19/31847) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31713) der FDP-Bundestagsfraktion. Diese Personen dürfen nun bei der Bundestagswahl wählen, wie der Informationsdienst Heute im Bundestag berichtet.
„Aufgrund einer gesetzlichen Änderung 2019 würden Personen, die zuvor aufgrund des früheren Paragrafen 13 Nummer 2 und 3 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, wie alle Wahlberechtigten, die in Deutschland gemeldet seien, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde aufgenommen und erhielten auch eine Wahlbenachrichtigung“, heißt es im Bericht von Heute im Bundestag.
Nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes könnten sich zudem Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert seien, der Hilfe einer anderen Person bedienen, heißt es dem Bericht zufolge in der Antwort weiter.





Da ist „Heute im Bundestag“ ja nicht gerade aktuell und liefert „Tagesaktuelle Nachrichten“
Ansonsten ist das Thema ja nicht neu, denn es wurde medial ja beeits zur Europawahl ausreichend berichtet.