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Stuttgart (kobinet) Ab dem 16. März 2022 dürfen in gesetzlich bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, wie zum Beispiel Alten- und Pflegeeinrichtungen, nur noch Personen tätig sein, die gegenüber ihrem Arbeitgeber den Nachweis erbracht haben, dass sie entweder geimpft oder genesen sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, für welche die Ständige Impfkommission (STIKO) keine Impfempfehlung ausgesprochen hat oder die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat hierzu nun eine entsprechende Handreichung veröffentlicht.











































