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Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Grafik, Spritze und Mensch und Serumflächschen
Impfen
Foto: pixabay

Stuttgart (kobinet) Ab dem 16. März 2022 dürfen in gesetzlich bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, wie zum Beispiel Alten- und Pflegeeinrichtungen, nur noch Personen tätig sein, die gegenüber ihrem Arbeitgeber den Nachweis erbracht haben, dass sie entweder geimpft oder genesen sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, für welche die Ständige Impfkommission (STIKO) keine Impfempfehlung ausgesprochen hat oder die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat hierzu nun eine entsprechende Handreichung veröffentlicht.



„Zur Unterstützung der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen haben wir eine Handreichung erarbeitet, die praxisbezogene Hilfestellungen bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht liefert“, teilte der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha am in Stuttgart mit. „Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, erreicht werden. So wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus infizieren“, erklärte Lucha.

Die Handreichung umfasst unter anderem Ausführungen zu den Fragenstellungen, welche Einrichtungen dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 20a IfSG unterfallen, welche Tätigkeiten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen und welche Form von Nachweisen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorzulegen haben. Den Einrichtungs- bzw. Behördenleitungen wird in diesem Zusammenhang dargelegt, wie und in welchem Umfang die ihnen vorgelegten Nachweise zu prüfen sind. Darüber hinaus enthält die Handreichung nähere Informationen zu dem geplanten landeseinheitlichen digitalen Meldeportal, über das die Einrichtungen und Unternehmen ihre gesetzlichen Meldepflichten gegenüber den Gesundheitsämtern in einfacher und medienbruchfreier Weise werden erfüllen können.

Schließlich skizziert die Handreichung in einem kurzen Überblick den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens bis zum Ergehen einer behördlichen Entscheidung in Form eines Betretungs- oder Betätigungsverbotes, wie es vonseiten des baden-württembergischen Gesundheitsministeriums heißt.

Die Handreichung für betroffene Einrichtungen und Unternehmen ist auf der Webseite des Sozialministeriums unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ abrufbar.