
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Lüneburg (kobinet) „Schulkinder, die im Familienhaushalt leben, können auch Assistenzleistungen an den Nachmittagen, die sie zu Hause verbringen, erhalten. Die allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 BGB umfasst zwar auch pflegerische und medizinische Unterstützung. Der behinderungsbedingte Bedarf an Assistenzleistungen geht jedoch darüber hinaus und führt zu einer entsprechenden Pflicht des Eingliederungshilfeträgers, dieses Angebot zu erbringen. Insbesondere können Kinder nicht darauf verwiesen werden, den Familienhaushalt zu verlassen und in eine besondere Wohnform zu ziehen.“ Dies geht aus den Leitsätzen eines Urteils des Sozialgericht Lüneburg vom 12. Februar 2025 hervor, auf das der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe) die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht hat.










































