Lüneburg (kobinet)
Kinder mit Behinderung können zu Hause Assistenz bekommen.
Das hat das Sozialgericht Lüneburg am 12. Februar 2025 entschieden.
Das Sozialgericht ist ein besonderes Gericht.
Es entscheidet bei Streit um soziale Leistungen.
Eltern müssen sich zwar um ihre Kinder kümmern.
Das steht im Gesetz.
Aber ein Kind mit Behinderung braucht mehr Hilfe.
Diese zusätzliche Hilfe muss der Eingliederungshilfeträger bezahlen.
Eingliederungshilfeträger sind Ämter oder Behörden.
Sie bezahlen Hilfen für Menschen mit Behinderung.
Ein Kind mit Behinderung muss nicht in einem Wohnheim leben.
Es darf zu Hause bei den Eltern bleiben.
Der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern hat auf dieses Urteil hingewiesen.
In einem Bundesverband arbeiten viele Gruppen zu einem Thema zusammen.
Sie wollen gemeinsam etwas erreichen und sprechen für alle Mitglieder mit einer Stimme.
Kerstin Blochberger vom Verband findet einen Teil der Begründung besonders wichtig:
Der Anspruch auf Assistenz ist unabhängig vom Alter des Kindes.
Anspruch bedeutet: Man hat ein Recht auf etwas.
Assistenz bedeutet: Hilfe bei täglichen Aufgaben.
Eltern müssen sich zwar um ihr Kind kümmern.
Aber ein Kind mit Behinderung braucht mehr Hilfe.
Diese Hilfe müssen die Eltern nicht allein leisten.
Die Eltern arbeiten.
Und sie haben noch andere Kinder, die auch Hilfe brauchen.
Das Urteil und weitere Informationen gibt es auf einer Website.
Wenn du etwas wissen musst oder lernen willst, brauchst du Wissen dazu.
Dieses Wissen nennt man Informationen.

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Lüneburg (kobinet) "Schulkinder, die im Familienhaushalt leben, können auch Assistenzleistungen an den Nachmittagen, die sie zu Hause verbringen, erhalten. Die allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 BGB umfasst zwar auch pflegerische und medizinische Unterstützung. Der behinderungsbedingte Bedarf an Assistenzleistungen geht jedoch darüber hinaus und führt zu einer entsprechenden Pflicht des Eingliederungshilfeträgers, dieses Angebot zu erbringen. Insbesondere können Kinder nicht darauf verwiesen werden, den Familienhaushalt zu verlassen und in eine besondere Wohnform zu ziehen." Dies geht aus den Leitsätzen eines Urteils des Sozialgericht Lüneburg vom 12. Februar 2025 hervor, auf das der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe) die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht hat.
Wie Kerstin Blochberger vom bbe mitteilte lautet der wichtigste Teil der Urteilsbegründung aus Sicht der gesamten betroffenen Familie wie folgt:
„Der Anspruch des Klägers besteht darüber hinaus unabhängig von seinem Alter. Insbesondere hat er keinen diesen Bedarf ersetzenden oder vorrangig geltend zu machenden Anspruch gegen seine Eltern. Die sich aus § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebende Unterhaltspflicht der Eltern beinhaltet zwar auch eine grundlegende medizinische und pflegerische Unterstützung. Das Maß der hier für den Kläger erforderlichen Unterstützung und Begleitung geht jedoch weit über das hinaus, was die Eltern zu erbringen gesetzlich verpflichtet sind. Im Übrigen besteht eine Unterhaltspflicht im engeren Sinne immer nur insoweit, als die Eltern leistungsfähig sind (BeckOGK/Selg, 15.11.2024, BGB § 1601 Rn. 11-12). Diese Leistungsfähigkeit ist vorliegend angesichts der Berufstätigkeit der Eltern und der weiteren im Haushalt lebenden und der Unterstützung ebenfalls bedürfenden Geschwister eingeschränkt.“

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Lüneburg (kobinet) "Schulkinder, die im Familienhaushalt leben, können auch Assistenzleistungen an den Nachmittagen, die sie zu Hause verbringen, erhalten. Die allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 BGB umfasst zwar auch pflegerische und medizinische Unterstützung. Der behinderungsbedingte Bedarf an Assistenzleistungen geht jedoch darüber hinaus und führt zu einer entsprechenden Pflicht des Eingliederungshilfeträgers, dieses Angebot zu erbringen. Insbesondere können Kinder nicht darauf verwiesen werden, den Familienhaushalt zu verlassen und in eine besondere Wohnform zu ziehen." Dies geht aus den Leitsätzen eines Urteils des Sozialgericht Lüneburg vom 12. Februar 2025 hervor, auf das der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe) die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht hat.
Wie Kerstin Blochberger vom bbe mitteilte lautet der wichtigste Teil der Urteilsbegründung aus Sicht der gesamten betroffenen Familie wie folgt:
„Der Anspruch des Klägers besteht darüber hinaus unabhängig von seinem Alter. Insbesondere hat er keinen diesen Bedarf ersetzenden oder vorrangig geltend zu machenden Anspruch gegen seine Eltern. Die sich aus § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebende Unterhaltspflicht der Eltern beinhaltet zwar auch eine grundlegende medizinische und pflegerische Unterstützung. Das Maß der hier für den Kläger erforderlichen Unterstützung und Begleitung geht jedoch weit über das hinaus, was die Eltern zu erbringen gesetzlich verpflichtet sind. Im Übrigen besteht eine Unterhaltspflicht im engeren Sinne immer nur insoweit, als die Eltern leistungsfähig sind (BeckOGK/Selg, 15.11.2024, BGB § 1601 Rn. 11-12). Diese Leistungsfähigkeit ist vorliegend angesichts der Berufstätigkeit der Eltern und der weiteren im Haushalt lebenden und der Unterstützung ebenfalls bedürfenden Geschwister eingeschränkt.“