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Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln zur Kündigung wegen nicht angegebener Schwerbehinderteneigenschaft

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Köln (kobinet)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat eine Entscheidung zur Kündigung wegen einer nicht angegebenen Schwerbehinderteneigenschaft getroffen. In einem Urteil von April 2026 hat das LAG Köln festgestellt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht deshalb anfechten kann, weil der Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenbart hat. Darauf macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam.



Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zur Kündigung wegen nicht angegebener Schwerbehinderteneigenschaft

Bericht von Henry Spradau

Das LAG hat in einem Urteil von April 2026 festgestellt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht deshalb anfechten kann, weil der Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenbart hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin (Grad der Behinderung 60) war seit 2021 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete letztlich durch ihre eigene Kündigung Ende Februar 2024. Vorher hatte der Arbeitgeber schon mehrere Kündigungen ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen. Außerdem hatte er den Arbeitsvertrag angefochten, weil die Arbeitnehmerin ihre Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch (ohne Nachfrage des Arbeitgebers) nicht angegeben hatte. Nach Zugang der Kündigung informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwerbehinderung.

Den Klagen gab das Arbeitsgericht weitgehend statt, weil die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts rechtsunwirksam ist (§ 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Der Arbeitgeber könne den Arbeitsvertrag nicht anfechten, weil keine Offenbarungspflicht bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft bestehe; dies gelte ebenso für die unzutreffende Beantwortung einer nicht zulässigen Frage.

Die Berufung des Arbeitgebers wies das LAG zurück.

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichtes seien zutreffend.

Es bestehe keine Verpflichtung, eine Schwerbehinderung ungefragt anzugeben. Auf eine unzulässige Frage darf unzutreffend geantwortet werden, ohne dass dies zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtige. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht (§ 164 Abs. 2 SGB IX; §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Urteil LAG Köln vom 16.4.2026 - 6 SLa 574/25

Vorinstanz: Urteil Arbeitsgericht Aachen vom 11. 7.2025 - 4 Ca 2741/23

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