München (kobinet)
Menschen mit Behinderung müssen keine Umsatzsteuer zahlen.
Umsatzsteuer ist eine Steuer, die man normalerweise für Dienstleistungen bezahlen muss.
Das gilt für Betreuung und Pflege, die sie mit ihrem Persönlichen Budget bezahlen.
Das Persönliche Budget ist Geld, das Menschen mit Behinderung bekommen.
Mit diesem Geld können sie selbst entscheiden, welche Hilfen sie kaufen.
Der Bundesfinanzhof in München hat das entschieden.
Der Bundesfinanzhof ist das höchste Gericht für Steuerfragen in Deutschland.
Der Grund ist: Das Geld kommt eigentlich von den Sozialkassen.
Sozialkassen sind staatliche Einrichtungen, die Menschen Geld für Unterstützung geben.
Das Deutsche Ärzteblatt hat am 15. Mai 2025 darüber geschrieben.
Das Deutsche Ärzteblatt ist eine Zeitschrift für Ärzte und andere Menschen im Gesundheitswesen.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen aus Hessen hatte Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen und geistiger Behinderung angeboten.
Die Kunden haben mit dem Persönlichen Budget bezahlt.
Das Geld kam vom hessischen Landeswohlfahrtsverband.
Der Landeswohlfahrtsverband ist eine Organisation, die Menschen mit Behinderung in Hessen unterstützt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Das Unternehmen muss keine Umsatzsteuer darauf zahlen.

Foto: omp
München (kobinet) "Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige, die Betreuungs- und Pflegeleistungen aus ihrem sogenannten 'Persönlichen Budget' bezahlen, müssen darauf keine Umsatzsteuer zahlen. Diese Ausgaben sind von der Umsatzsteuer befreit, weil sie indirekt von den Sozialkassen finanziert werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied (Az. V R 1/22)." Darauf hat das Deutsche Ärzteblatt in einem Beitrag vom 15. Mai 2025 hingewiesen.
Zum Hintergrund berichtet das Deutsche Ärzteblatt: „Im Streitfall gab der BFH einem Unternehmen aus Hessen recht, das Fach- und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung anbietet. Die Kunden bezahlten diese Leistungen aus ihrem persönlichen Budget, das ihnen der hessische Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Sozialhilfeträger bewilligt hatte.“

Foto: omp
München (kobinet) "Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige, die Betreuungs- und Pflegeleistungen aus ihrem sogenannten 'Persönlichen Budget' bezahlen, müssen darauf keine Umsatzsteuer zahlen. Diese Ausgaben sind von der Umsatzsteuer befreit, weil sie indirekt von den Sozialkassen finanziert werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied (Az. V R 1/22)." Darauf hat das Deutsche Ärzteblatt in einem Beitrag vom 15. Mai 2025 hingewiesen.
Zum Hintergrund berichtet das Deutsche Ärzteblatt: „Im Streitfall gab der BFH einem Unternehmen aus Hessen recht, das Fach- und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung anbietet. Die Kunden bezahlten diese Leistungen aus ihrem persönlichen Budget, das ihnen der hessische Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Sozialhilfeträger bewilligt hatte.“