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Berlin (kobinet) in Artikel 3 des Grundgesetzes stehen die zentralen Gleichheitsrechte des Grundgesetzes. Hier ist geregelt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass der Staat niemanden diskriminieren darf, zum Beispiel wegen seiner oder ihrer Herkunft oder dem Geschlecht. Der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ ist erst 1994 in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes aufgenommen worden. Am 15 November 2024 – genau 30 Jahre nachdem dieses Benachteiligungsverbot in das Grundgesetz aufgenommen wurde und 75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes – hielt Hans-Günter Heiden einen Vortrag im Deutschen Institut für Menschenrechte. In diesem Vortrag berichtete er als Zeitzeuge, wie es zur Aufnahme dieses speziellen Gleichheitssatzes kam, welche Hürden und Hindernisse sich dem Anliegen in den Weg stellten und welche historischen Gegebenheiten es begünstigten. Dieser Vortrag wurde nun von der Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte online zur Verfügung gestellt.









































