
Foto: H. Smikac
KARLSRUHE (kobinet) Einer erblindeten Frau war im September 2014 der Zutritt zu Räumen einer medizinischen Behandlung mit ihrem Blindführhund verwehrt worden. Dagegen hatte die erblindete Frau in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat der erblindeten Frau jetzt bestätigt, dass der Gerichtsbeschluss der Vorinstanzen ihr Recht verletze, weil das Gericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt hat.











































