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Greifswald (kobinet) Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil festgestellt, dass ein Arbeitsplatzbewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis setzen muss. Nur dann kann ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen die Vermutung seiner Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen, wie Henry Spradau für die kobinet-nachrichten berichtet.











































