
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Karlsruhe (kobinet) „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.“ Das teilte das Bundesverfassungsgericht in seiner heute am 28. Dezember 2021 veröffentlichten Entscheidung vom 16. Dezember 2021 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1541/20 mit.









































