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Kassel / Grimma (kobinet) Im Nachgang zur Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel vom 19. Mai 2022 in Sachen Übernahme der Kosten für eine Assistenzkraft bei einer Urlaubsreise einer behinderten Person, die auf Persönliche Assistenz angewiesen ist, haben einige Medien über die Entscheidung berichtet. „Behinderte können auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zur Unterstützung eines Erholungsurlaubs haben. Denn auch der Urlaub sei ‚ein legitimes Teilhabebedürfnis‘, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Erstattungsfähig seien dabei allerdings nicht die Urlaubskosten selbst, sondern nur ‚behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson'“, berichtet beispielsweise das Online-Portal news-facts.eu.










































