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Kassel (kobinet) Hat ein behinderter Arbeitgeber seiner Assistenzkräfte Anspruch, dass die Kosten für eine Urlaubsreise mit Assistenz für seine Assistenzkraft übernommen wird? Um diese Frage ging es bei einer Verhandlung am 19. Mai 2022 vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Jens Merkel aus Grimma hatte sich damit gegen eine negative Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen gewandt und hat Recht bekommen. Die Rechtssache wurde mit recht klaren Ansagen vom Bundessozialgericht zurück ans LSG verwiesen, so dass nun die Reisekosten für die Assistenz vom Kostenträger der Eingliederungshilfe wohl übernommen werden müssen.
Unterstützt wurde Jens Merkel bei der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht nicht nur von seinem Anwalt Torsten Heyer, sondern auch durch die Anwesenheit einer Reihe interessierter Zuhörer. Dazu zählten auch einige Mitarbeiter*innen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstelle (EUTB) des Vereins Selbstbestimmt Leben in Nordhessen (SliN). Nachdem die Entscheiduung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach positiv ausgefallen ist, gilt es nun die genaue Urteilsbegründung abzuwarten. Was aber klar ist, dass das Anliegen von Jens Merkel für die Übernahme der Kosten für eine Assistenzkraft bei einer Kreuzfahrt vom Jahr 2016 dem Grunde nach seine Berechtigung hat.
Link zur Ankündigung des Termins im BSG und zu Hintergrundinformation zum Rechtsstreit