
Foto: H. Smikac
BERLIN (kobinet) In der Vergangenheit kam es offenbar zu unterschiedlichen Auslegungen bei Versorgungspraxis zu Krankentransporten. Sie bestanden augenscheinlich vor allem bei der Frage, ob auch Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verordnet werden können, wenn diese zum Beispiel durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu am 20. Oktober 2022 eine Klarstellung zur Krankentransport-Richtlinie vorgenommen. Dazu wird sicher gestellt, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.









































