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Übergangsregelungen bei außerklinischer Intensivpflege angepasst

Geschäftsstelle des G-BA
Geschäftsstelle des G-BA
Foto: Svea Pietschmann/G-BA

Berlin (kobinet) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2022 seine Regelung zur Verordnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten angepasst, die Bedarf an außerklinischer Intensivpflege haben. Ziel ist es, den Übergang des bisherigen auf den künftigen Leistungsanspruch bei diesen komplexen und individuell abzustimmenden Leistungen noch stärker zu erleichtern, wie es in einer Presseinformation des G-BA heißt.

Der G-BA hatte im November 2021 eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege verabschiedet, die ab 1. Januar 2023 wirksam wird und damit die Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herauslöst. Ursprünglich sollten Verordnungen daher ab Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege erfolgen. Um Engpässe in der Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat der G-BA nun entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch nach dem 31. Dezember 2022, nämlich bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind. Schon bisher gilt: Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ausgestellt sind, gelten auch im neuen Jahr weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit, heißt es vonseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Weitere Informationen sind auf der G-BA-Website zu finden: Außerklinische Intensivpflege