
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Berlin (kobinet) Das Landgericht Berlin sprach mit Urteil vom 30.09.2024 (Az. 66 S 24/24) einem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 11.000 € gemäß § 21 AGG wegen unterlassener Zustimmung des Vermieters zum Bau einer Rampe zu. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit – der ebenfalls vom Landgericht Berlin endgültig entschieden wurde (Urteil vom 21.10.2022, Az. 66 S 75/22) – über die Verpflichtung des Vermieters zur Zustimmung zum Bau der Rampe gemäß § 554 BGB. Darauf macht der Landesbehindertenbeauftragte von Thüringen in seinem aktuellen Newsletter aufmerksam, in dem ein weiterer Fall geschildert wird.









































