Berlin
Das Land-Gericht Berlin hat ein Urteil gesprochen.
Das war am 30. September 2024.
Das Akten-Zeichen ist 66 S 24/24.
Ein Mieter bekommt 11.000 Euro Entschädigung.
Entschädigung bedeutet: Jemand bekommt Geld zurück.
Weil ihm etwas weg-genommen wurde.
Der Vermieter wollte keine Rampe bauen lassen.
Das ist Diskriminierung nach dem AGG.
Diskriminierung bedeutet: ungerecht behandeln.
Manche Menschen werden dann benachteiligt.
AGG bedeutet: Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz.
Der erste Rechts-Streit um die Rampe
Vorher gab es schon einen Rechts-Streit.
Ein Rechts-Streit ist ein Streit vor Gericht.
Zwei Personen sind sich nicht einig.
Das Gericht entscheidet dann.
Das Land-Gericht Berlin hat am 21. Oktober 2022 entschieden.
Das Akten-Zeichen war 66 S 75/22.
Es ging um die Rampe.
Der Vermieter muss der Rampe zustimmen.
Das steht im BGB Paragraf 554.
Ein Paragraf ist ein Teil von einem Gesetz.
Jeder Paragraf hat eine Nummer.
BGB bedeutet: Bürgerliches Gesetz-Buch.
Bericht vom Behinderten-Beauftragten
Der Landes-Behinderten-Beauftragte von Thüringen berichtet darüber.
Das steht in seinem Newsletter.
Ein Newsletter ist eine Nachricht mit Informationen.
Man bekommt ihn meist per E-Mail.
Er erzählt noch einen anderen Fall.
Nichts tun ist auch Diskriminierung
Das Gericht sagt etwas Wichtiges: Nichts tun kann auch Diskriminierung sein.
Das nennt man rechtlich: Unterlassen.
Unterlassen bedeutet: etwas nicht tun.
Eine Person macht etwas nicht.
Auch das kann gegen das AGG verstoßen.
Verstoßen bedeutet: eine Regel brechen.
Eine Person hält sich nicht an ein Gesetz.
Dann muss man Entschädigung zahlen.
Benachteiligung durch Nichts-Tun
Das Gericht sagt klar: Benachteiligung kann auch im Unterlassen liegen.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Der Vermieter hat die Zustimmung verweigert.
Das war rechts-widrig.
Rechts-widrig bedeutet: gegen das Gesetz.
Das ist nicht erlaubt.
So hat er den Mieter benachteiligt.
Auch die Ehe-Frau des Mieters wurde benachteiligt.
Der Behinderten-Beauftragte von Thüringen nennt noch ein Urteil.
Das kommt auch aus Thüringen.
Diskriminierung in einem Hotel
Das Land-Gericht Meiningen hat auch entschieden.
Das war am 15. Januar 2025.
Das Akten-Zeichen ist 4 S 72/24.
Ein blinder Mann wollte in einer Pension übernachten.
Der Besitzer wollte ihn nicht aufnehmen.
Die Buchung am Telefon
Der blinde Mann hatte telefonisch gebucht.
Telefonisch bedeutet: mit dem Telefon sprechen.
Du rufst jemanden an.
Er sagte nicht: Ich bin blind.
Er sagte auch nicht: Ich habe eine Fuß-Verletzung.
Als er ankam wurde das bekannt.
Der Besitzer sagte dann: Nein.
Das gefährliche Zimmer
Das Zimmer war im Dach-Geschoss.
Man musste eine Treppe hoch gehen.
Der Besitzer sagte: Das ist zu gefährlich.
Der blinde Mann könnte stolpern.
Der blinde Mann war einverstanden mit dem Risiko.
Risiko bedeutet: eine Gefahr.
Etwas kann schief gehen.
Er hatte auch eine Begleit-Person dabei.
Trotzdem sagte der Besitzer: Nein.
Kein Schutz gegen den eigenen Willen
Das Gericht hat klar gesagt: Man darf Menschen mit Behinderungen nicht schützen.
Das gilt: wenn sie das nicht wollen.
Menschen mit Behinderungen dürfen überall hin.
Das gilt für Restaurants.
Das gilt für Hotels.
Das gilt für Bars und Diskotheken.
Das gilt für Schwimm-Bäder und Saunas.
Die Entschädigung
Der blinde Mann bekommt Entschädigung.
Das sind 1.200 Euro.
Dazu kommen noch Zinsen.
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Berlin (kobinet) Das Landgericht Berlin sprach mit Urteil vom 30.09.2024 (Az. 66 S 24/24) einem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 11.000 € gemäß § 21 AGG wegen unterlassener Zustimmung des Vermieters zum Bau einer Rampe zu. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit – der ebenfalls vom Landgericht Berlin endgültig entschieden wurde (Urteil vom 21.10.2022, Az. 66 S 75/22) – über die Verpflichtung des Vermieters zur Zustimmung zum Bau der Rampe gemäß § 554 BGB. Darauf macht der Landesbehindertenbeauftragte von Thüringen in seinem aktuellen Newsletter aufmerksam, in dem ein weiterer Fall geschildert wird.
Unterlassen als Diskriminierung
„Das zuletzt entschiedene Verfahren ist ein seltenes Beispiel dafür, wie auch schlichtes Nichtstun (rechtstechnisch Unterlassen genannt) ein diskriminierendes Verhalten im Sinne von § 3 Absatz 1 AGG (unmittelbare Benachteiligung) darstellen kann, das eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Das Gericht führt unmissverständlich aus: ‚Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.‘ Durch das vorangegangene Gerichtsverfahren war geklärt worden, dass der Vermieter den Mieter beziehungsweise dessen Ehepartner durch die rechtswidrige Verweigerung der Zustimmung zu einem Rampenanbau unmittelbar benachteiligt hatte“, heißt es weiter im Newsletter des Behindertenbeauftragten von Thüringen, der auf ein weiteres Urteil aus Thüringen hinweist.
Diskriminierung im Beherbergungsgewerbe
„Das Landgericht Meiningen wiederum entschied mit Urteil vom 15.01.2025 (Az. 4 S 72/24) zugunsten eines blinden Beherbergungsgastes, dem die Vermietung eines Pensionszimmers mit der Begründung verweigert wurde, die zu dem im Dachgeschoss gelegenen Zimmer führende Treppe sei für ihn als Blinden mit einer Fußverletzung zu gefährlich. Der Gast hatte das Zimmer zunächst telefonisch gebucht, ohne auf seine Blindheit und eine Fußverletzung hinzuweisen. Nach Ankunft im Beherbergungsbetrieb und Bekanntwerden von Blindheit und Verletzung weigerte sich der Betreiber der Unterkunft mit Blick auf mögliche Stolpergefahren bei Benutzung der Treppe, den Angereisten aufzunehmen.
Ablehnung fremdnützigen Schutzes
Trotz des Einverständnisses des potenziellen Übernachtungsgastes, der zudem mit einer Begleitperson angereist war, mit dem Risiko der Treppenbenutzung, blieb der Gastwirt bei seiner ablehnenden Haltung. Das Gericht stellte relativ eindeutig klar, dass es einen fremdnützigen, also aufgezwungenen Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sich selbst nicht bereit sei zu akzeptieren: ‚Behinderten Personen darf der Zugang zu Restaurants, Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht mehr versagt werden.‘ Es sprach dem Abgewiesenen eine Entschädigung von 1.200 € nebst Zinsen zu“, wie es im Newsletter heißt.
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Berlin (kobinet) Das Landgericht Berlin sprach mit Urteil vom 30.09.2024 (Az. 66 S 24/24) einem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 11.000 € gemäß § 21 AGG wegen unterlassener Zustimmung des Vermieters zum Bau einer Rampe zu. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit – der ebenfalls vom Landgericht Berlin endgültig entschieden wurde (Urteil vom 21.10.2022, Az. 66 S 75/22) – über die Verpflichtung des Vermieters zur Zustimmung zum Bau der Rampe gemäß § 554 BGB. Darauf macht der Landesbehindertenbeauftragte von Thüringen in seinem aktuellen Newsletter aufmerksam, in dem ein weiterer Fall geschildert wird.
Unterlassen als Diskriminierung
„Das zuletzt entschiedene Verfahren ist ein seltenes Beispiel dafür, wie auch schlichtes Nichtstun (rechtstechnisch Unterlassen genannt) ein diskriminierendes Verhalten im Sinne von § 3 Absatz 1 AGG (unmittelbare Benachteiligung) darstellen kann, das eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Das Gericht führt unmissverständlich aus: ‚Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.‘ Durch das vorangegangene Gerichtsverfahren war geklärt worden, dass der Vermieter den Mieter beziehungsweise dessen Ehepartner durch die rechtswidrige Verweigerung der Zustimmung zu einem Rampenanbau unmittelbar benachteiligt hatte“, heißt es weiter im Newsletter des Behindertenbeauftragten von Thüringen, der auf ein weiteres Urteil aus Thüringen hinweist.
Diskriminierung im Beherbergungsgewerbe
„Das Landgericht Meiningen wiederum entschied mit Urteil vom 15.01.2025 (Az. 4 S 72/24) zugunsten eines blinden Beherbergungsgastes, dem die Vermietung eines Pensionszimmers mit der Begründung verweigert wurde, die zu dem im Dachgeschoss gelegenen Zimmer führende Treppe sei für ihn als Blinden mit einer Fußverletzung zu gefährlich. Der Gast hatte das Zimmer zunächst telefonisch gebucht, ohne auf seine Blindheit und eine Fußverletzung hinzuweisen. Nach Ankunft im Beherbergungsbetrieb und Bekanntwerden von Blindheit und Verletzung weigerte sich der Betreiber der Unterkunft mit Blick auf mögliche Stolpergefahren bei Benutzung der Treppe, den Angereisten aufzunehmen.
Ablehnung fremdnützigen Schutzes
Trotz des Einverständnisses des potenziellen Übernachtungsgastes, der zudem mit einer Begleitperson angereist war, mit dem Risiko der Treppenbenutzung, blieb der Gastwirt bei seiner ablehnenden Haltung. Das Gericht stellte relativ eindeutig klar, dass es einen fremdnützigen, also aufgezwungenen Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sich selbst nicht bereit sei zu akzeptieren: ‚Behinderten Personen darf der Zugang zu Restaurants, Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht mehr versagt werden.‘ Es sprach dem Abgewiesenen eine Entschädigung von 1.200 € nebst Zinsen zu“, wie es im Newsletter heißt.




