
Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Die für die blinde Klägerin negative Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 21. Mai 2026 zur Frage, ob ärztliche Behandlungsverträge und Reha-Maßnahmen für behinderte Menschen unter den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen, hat eine breite Diskussion über die Wirksamkeit und den dringenden Reformbedarf des AGG ausgelöst. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Nun hat der Bundesgerichtshof den vollständigen Text des Urteils auf seiner Internetseite eingestellt, wobei vom Bundesgerichtshof darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um eine nicht barrierefreie PDF-Datei handelt.







































