Köln (kobinet)
Das Landes-Arbeits-Gericht Köln hat ein Urteil gesprochen.
Landes-Arbeits-Gericht schreibt man auch kurz: LAG.
Das Urteil ist vom Dezember 2025.
Ein Urteil ist die Entscheidung eines Gerichts.
Das Gericht sagt damit, wer Recht hat.
In dem Urteil geht es um einen Arbeit-Nehmer.
Ein Arbeit-Nehmer ist eine Person, die für jemanden arbeitet.
Der Arbeit-Nehmer bekommt dafür Geld.
Der Arbeit-Nehmer war sehr oft krank.
Er war 3 Jahre lang jedes Jahr mehr als 6 Wochen krank.
Der Arbeit-Geber hat ihm deshalb gekündigt.
Ein Arbeit-Geber ist der Chef von einer Firma.
Der Arbeit-Geber gibt Menschen Arbeit und bezahlt sie.
Kündigung bedeutet: Das Arbeits-Verhältnis wird beendet.
Ein Arbeits-Verhältnis bedeutet: Eine Person arbeitet für eine Firma.
Beide haben Rechte und Pflichten.
Der Arbeit-Nehmer arbeitete seit März 2017 in der Firma.
Er war dort als Berater tätig.
Ein Berater ist jemand, der anderen Menschen hilft.
Er gibt Rat und Unterstützung bei Problemen.
Von 2022 bis 2024 war er insgesamt 182 Arbeits-Tage krank.
Er bekam in dieser Zeit weiter sein Geld vom Arbeit-Geber.
Das nennt man Entgelt-Fort-Zahlung.
Entgelt-Fort-Zahlung bedeutet: Der Arbeit-Geber zahlt weiter Geld.
Das passiert auch dann, wenn jemand krank ist.
Der Arbeit-Geber wollte dem Arbeit-Nehmer helfen.
Er lud ihn mehrmals zu einem Gespräch ein.
Dieses Gespräch nennt man BEM.
BEM bedeutet: Betrieb-liches Eingliederungs-Management.
Das ist ein Gespräch zwischen Arbeit-Nehmer und Arbeit-Geber.
Es soll helfen, nach einer Krankheit wieder arbeiten zu können.
Der Arbeit-Nehmer hat nicht geantwortet.
Er nahm an keinem Gespräch teil.
Der Arbeit-Geber wertete das als Ablehnung.
Er sprach eine Kündigung aus.
Der Arbeit-Nehmer wollte die Kündigung nicht akzeptieren.
Klagen bedeutet: Jemand geht vor Gericht.
Er möchte, dass das Gericht ein Problem löst.
Der Arbeit-Nehmer klagte vor dem Arbeits-Gericht Köln.
Das Arbeits-Gericht wies die Klage ab.
Der Arbeit-Nehmer legte Berufung ein.
Berufung bedeutet: Eine Person ist mit einem Gerichts-Urteil nicht einverstanden.
Sie fragt deshalb ein höheres Gericht um eine neue Entscheidung.
Das LAG Köln prüfte den Fall erneut.
Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung.
Die Kündigung ist damit wirksam.
Das LAG begründete seine Entscheidung so:
Die Kündigung ist nach dem Kündigungs-Schutz-Gesetz erlaubt.
Das Kündigungs-Schutz-Gesetz ist eine Regel vom Staat.
Es sagt, wann ein Arbeit-Geber jemandem kündigen darf.
Das Gesetz schreibt man kurz: KSchG.
Das Gericht rechnete damit, dass der Arbeit-Nehmer weiter krank bleibt.
Das nennt man eine negative Gesundheits-Prognose.
Eine Gesundheits-Prognose ist eine Einschätzung.
Sie sagt, ob jemand in Zukunft gesund oder krank sein wird.
Die lange Krankheit hat den Betrieb stark belastet.
Das lag vor allem an der Entgelt-Fort-Zahlung.
Der Arbeit-Geber hat seine Pflichten erfüllt.
Der Arbeit-Nehmer hat die BEM-Gespräche abgelehnt.
Das wertete das Gericht zulasten des Arbeit-Nehmers.
Urteil LAG Köln vom 9. Dezember 2025 – 7 SLa 384/25
Vorinstanz: Urteil Arbeits-Gericht Köln vom 17. Juli 2025 – 17 Ca 1074/25
Bericht von Henry Spradau

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Köln (kobinet) Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil von Dezember 2025 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer mit einer wirksamen, krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss, wenn er über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt. Auf diese Entscheidung hat Henry Spradau die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht und einen entsprechenden Bericht verfasst.
Landesarbeitsgericht Köln (LAG) zur Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und zu Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)
Bericht von Henry Spradau
Das LAG Köln hat in einem Urteil von Dezember 2025 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer mit einer wirksamen, krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss, wenn er über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer war seit März 2017 als Berater und Ansprechpartner mit besonderen Fachkenntnissen für Kunden und Kollegen beschäftigt.
2022 bis 2024 war er insgesamt 182 Arbeitstage wegen verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig abwesend; er erhielt Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitgeber lud ihn mehrfach zu BEM-Gesprächen ein, ohne dass er darauf reagierte, obschon er die Schreiben erhalten hatte. Dies wertete der Arbeitgeber als Ablehnung des BEM-Verfahrens (§ 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) und sprach eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht Köln wies diese ab. Das LAG Köln bestätigte dies in der Berufungsentscheidung.
Es stellte fest, dass die Kündigung wirksam sei, da sie nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber sei zu Recht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen. Ferner seien die betrieblichen Interessen durch die Entgeltfortzahlung erheblich beeinträchtigt. Und schließlich ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Ablehnung von BEM-Gesprächen zulasten des Arbeitnehmers zu werten sei, da der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.
Urteil LAG Köln vom 9.12.2025 – 7 SLa 384/25
Vorinstanz: Urteil Arbeitsgericht Köln vom 17.7.20215 – 17 Ca 1074/25

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Köln (kobinet) Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil von Dezember 2025 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer mit einer wirksamen, krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss, wenn er über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt. Auf diese Entscheidung hat Henry Spradau die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht und einen entsprechenden Bericht verfasst.
Landesarbeitsgericht Köln (LAG) zur Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und zu Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)
Bericht von Henry Spradau
Das LAG Köln hat in einem Urteil von Dezember 2025 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer mit einer wirksamen, krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss, wenn er über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer war seit März 2017 als Berater und Ansprechpartner mit besonderen Fachkenntnissen für Kunden und Kollegen beschäftigt.
2022 bis 2024 war er insgesamt 182 Arbeitstage wegen verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig abwesend; er erhielt Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitgeber lud ihn mehrfach zu BEM-Gesprächen ein, ohne dass er darauf reagierte, obschon er die Schreiben erhalten hatte. Dies wertete der Arbeitgeber als Ablehnung des BEM-Verfahrens (§ 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) und sprach eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht Köln wies diese ab. Das LAG Köln bestätigte dies in der Berufungsentscheidung.
Es stellte fest, dass die Kündigung wirksam sei, da sie nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber sei zu Recht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen. Ferner seien die betrieblichen Interessen durch die Entgeltfortzahlung erheblich beeinträchtigt. Und schließlich ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Ablehnung von BEM-Gesprächen zulasten des Arbeitnehmers zu werten sei, da der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.
Urteil LAG Köln vom 9.12.2025 – 7 SLa 384/25
Vorinstanz: Urteil Arbeitsgericht Köln vom 17.7.20215 – 17 Ca 1074/25




