Menu Close

Landesarbeitsgericht Köln: Mit wirksame krankheitsbedingter Kündigung ist zu rechnen

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Statue Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Köln (kobinet) Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil von Dezember 2025 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer mit einer wirksamen, krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss, wenn er über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt. Auf diese Entscheidung hat Henry Spradau die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht und einen entsprechenden Bericht verfasst.

Landesarbeitsgericht Köln (LAG) zur Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und zu Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)

Bericht von Henry Spradau

Das LAG Köln hat in einem Urteil von Dezember 2025 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer mit einer wirksamen, krankheitsbedingten Kündigung rechnen muss, wenn er über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war seit März 2017 als Berater und Ansprechpartner mit besonderen Fachkenntnissen für Kunden und Kollegen beschäftigt.

2022 bis 2024 war er insgesamt 182 Arbeitstage wegen verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig abwesend; er erhielt Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitgeber lud ihn mehrfach zu BEM-Gesprächen ein, ohne dass er darauf reagierte, obschon er die Schreiben erhalten hatte. Dies wertete der Arbeitgeber als Ablehnung des BEM-Verfahrens (§ 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) und sprach eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht Köln wies diese ab. Das LAG Köln bestätigte dies in der Berufungsentscheidung.

Es stellte fest, dass die Kündigung wirksam sei, da sie nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber sei zu Recht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen. Ferner seien die betrieblichen Interessen durch die Entgeltfortzahlung erheblich beeinträchtigt. Und schließlich ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Ablehnung von BEM-Gesprächen zulasten des Arbeitnehmers zu werten sei, da der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.

Urteil LAG Köln vom 9.12.2025 – 7 SLa 384/25

Vorinstanz: Urteil Arbeitsgericht Köln vom 17.7.20215 –  17 Ca 1074/25