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Entscheidung zum Anspruch auf Arzneimittel und Medizinprodukte bei chronischem Fatigue Syndrom (CFS)

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Statue Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Bremen (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen LSG hat in einem Urteil von April 2026 entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, in besonderen Einzelfällen bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch auch von einem verminderten Grad einer auf der Grundlage von Daten nachgewiesenen Wirksamkeit (Evidenz) auszugehen. Darüber berichtet Henry Spradau für die kobinet-nachrichten. Ein 59-jähriger Mann, der durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere CFS, schwerbehindert und pflegebedürftig, u.a. inkomplette Querschnittslähmung, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeit, ist, hatte geklagt.

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Anspruch auf Arzneimittel und Medizinprodukte bei chronischem Fatigue Syndrom (CFS)

Bericht von Henry Spradau

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen LSG hat in einem Urteil von April 2026 entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, in besonderen Einzelfällen bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch auch von einem verminderten Grad einer auf der Grundlage von Daten nachgewiesenen Wirksamkeit (Evidenz) auszugehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein 59-jähriger Mann ist durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere CFS, schwerbehindert und pflegebedürftig, u.a. inkomplette Querschnittslähmung, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeit. Er begehrte (mit unterschiedlichen Anträgen) von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für verschiedene Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Diese wies die Anträge (in mehreren Entscheidungen) aus unterschiedlichen Gründen zurück; u.a. führe der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung die Produkte generell nicht auf, sie seien für die Behandlung seiner Erkrankung nicht zugelassen, nicht apotheken- oder verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung lägen nicht vor.

Der Versicherte vertrat die Auffassung, dass er u.a. mit seiner CFS-Erkrankung durch die üblichen Leistungen der GKV nicht ausreichend versorgt sei. Die beantragten Arzneimittel und Behandlungen seien erforderlich; eingeführte Therapien stünden nur teilweise zur Verfügung. Die beantragten Mittel stellten nach seinen Feststellungen eine Hilfe gegen die Symptome seines schweren CFS dar; die Auswirkungen seiner Erkrankung würden dadurch gebessert.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klagen des Versicherten in mehreren Gerichtsbescheiden zurückgewiesen.

Das LSG hat die Krankenkasse (zusammenfassend) zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Zur Begründung wies es u.a. darauf hin, dass nach einem überzeugenden medizinischen Sachverständigengutachten die Produkte hier sinnvoll und empfehlenswert seien. Die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin seien zwar nicht bzw. nicht in vollem Umfang erfüllt. Jedoch sei der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer derartig hoffnungslosen Lage, dass in diesem Einzelfall ein abgesenkter Maßstab von medizinischer Evidenz ausreichend sei. Das Gericht bejahte daher den Leistungsanspruch.

Eine Revision ließ das LSG nicht zu.

Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2026 – L 4 KR 401/21

Vorinstanz Gerichtsbescheide SG Hannover u.a. vom 26.7.2021 und 27.7.2021 – S 10 KR 1113/19