Bremen (kobinet)
Das Landes-Sozial-Gericht Niedersachsen-Bremen hat ein Urteil gesprochen.
Landes-Sozial-Gericht nennt man auch: LSG.
Ein Urteil ist die Entscheidung eines Gerichts.
Das Gericht sagt damit, wer Recht hat.
Das Gericht hat entschieden:
Kranken-Kassen müssen manchmal besondere Regeln anwenden.
Das gilt für Menschen mit sehr schweren Krankheiten.
In solchen Fällen muss die Kranken-Kasse manchmal auch andere Mittel bezahlen.
Diese Mittel bezahlt die Kranken-Kasse sonst nicht.
Eine Kranken-Kasse ist eine Firma.
Die Kranken-Kasse zahlt Arzt-Rechnungen für ihre Mitglieder.
Der Leistungs-Katalog ist eine Liste.
Dort steht genau, welche Mittel die Kranken-Kasse bezahlt.
In diesem Fall klagte ein 59-jähriger Mann.
Er ist schwer krank.
Er ist auf einen Roll-Stuhl angewiesen.
Er hat unter anderem CFS.
CFS bedeutet: Chronisches Fatigue-Syndrom.
Das ist eine Krankheit mit sehr starker Erschöpfung.
Erschöpfung bedeutet: Man hat keine Kraft mehr.
Man ist sehr müde.
Menschen mit CFS können kaum noch arbeiten.
Sie können ihren Alltag kaum noch bewältigen.
Der Mann hat außerdem eine unvollständige Quer-Schnitts-Lähmung.
Bei einer Quer-Schnitts-Lähmung kann jemand Teile seines Körpers nicht mehr bewegen.
Das passiert meistens durch eine Verletzung am Rücken.
Unvollständig bedeutet: Manche Bewegungen sind noch möglich.
Der Mann wollte, dass seine Kranken-Kasse bestimmte Mittel bezahlt.
Diese Mittel sind zum Beispiel: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH und Myrrhe-Präparate.
Präparate sind Mittel für die Gesundheit.
Zistrose ist eine Heil-Pflanze.
Sie wird als Mittel für die Gesundheit verwendet.
Omega 3 ist ein Stoff in manchen Fischen und Ölen.
Manche Menschen nehmen ihn für ihre Gesundheit.
NADH ist ein Stoff, den der Körper für Energie braucht.
Myrrhe ist ein Harz von einem Baum.
Myrrhe wird als Heil-Mittel verwendet.
Die Kranken-Kasse wollte die Mittel nicht bezahlen.
Sie sagte: Die Mittel stehen nicht auf unserer Liste.
Sie sagte auch: Es gibt nicht genug Beweise.
Das bedeutet: Keine Studie zeigt sicher, dass die Mittel helfen.
Der Mann klagte dagegen vor Gericht.
Das erste Gericht gab dem Mann nicht Recht.
Das war das Sozial-Gericht Hannover.
Dann klagte der Mann weiter beim LSG.
Das LSG hat dem Mann fast in allem Recht gegeben.
Nur bei einem Mittel hat das Gericht anders entschieden.
Das Gericht sagte: Ein Arzt hat die Mittel genau geprüft.
Der Arzt sagt: Die Mittel sind sinnvoll und helfen dem Mann.
Der Mann ist so schwer krank, dass normale Regeln nicht ausreichen.
Deshalb gilt hier ein niedrigerer Maß-Stab.
Ein Maß-Stab ist eine Regel.
Er sagt, wie streng etwas geprüft wird.
Das Urteil hat das Akten-Zeichen: L 4 KR 401/21.
Ein Akten-Zeichen ist eine Nummer für ein Gerichts-Verfahren.
Mit dieser Nummer kann man das Urteil wiederfinden.
Das Urteil wurde am 28. April 2026 gesprochen.
Das Urteil ist endgültig.
Das bedeutet: Niemand kann mehr dagegen klagen.
Es gibt kein höheres Gericht dafür.

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Bremen (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen LSG hat in einem Urteil von April 2026 entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, in besonderen Einzelfällen bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch auch von einem verminderten Grad einer auf der Grundlage von Daten nachgewiesenen Wirksamkeit (Evidenz) auszugehen. Darüber berichtet Henry Spradau für die kobinet-nachrichten. Ein 59-jähriger Mann, der durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere CFS, schwerbehindert und pflegebedürftig, u.a. inkomplette Querschnittslähmung, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeit, ist, hatte geklagt.
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Anspruch auf Arzneimittel und Medizinprodukte bei chronischem Fatigue Syndrom (CFS)
Bericht von Henry Spradau
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen LSG hat in einem Urteil von April 2026 entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, in besonderen Einzelfällen bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch auch von einem verminderten Grad einer auf der Grundlage von Daten nachgewiesenen Wirksamkeit (Evidenz) auszugehen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein 59-jähriger Mann ist durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere CFS, schwerbehindert und pflegebedürftig, u.a. inkomplette Querschnittslähmung, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeit. Er begehrte (mit unterschiedlichen Anträgen) von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für verschiedene Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Diese wies die Anträge (in mehreren Entscheidungen) aus unterschiedlichen Gründen zurück; u.a. führe der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung die Produkte generell nicht auf, sie seien für die Behandlung seiner Erkrankung nicht zugelassen, nicht apotheken- oder verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung lägen nicht vor.
Der Versicherte vertrat die Auffassung, dass er u.a. mit seiner CFS-Erkrankung durch die üblichen Leistungen der GKV nicht ausreichend versorgt sei. Die beantragten Arzneimittel und Behandlungen seien erforderlich; eingeführte Therapien stünden nur teilweise zur Verfügung. Die beantragten Mittel stellten nach seinen Feststellungen eine Hilfe gegen die Symptome seines schweren CFS dar; die Auswirkungen seiner Erkrankung würden dadurch gebessert.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klagen des Versicherten in mehreren Gerichtsbescheiden zurückgewiesen.
Das LSG hat die Krankenkasse (zusammenfassend) zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Zur Begründung wies es u.a. darauf hin, dass nach einem überzeugenden medizinischen Sachverständigengutachten die Produkte hier sinnvoll und empfehlenswert seien. Die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin seien zwar nicht bzw. nicht in vollem Umfang erfüllt. Jedoch sei der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer derartig hoffnungslosen Lage, dass in diesem Einzelfall ein abgesenkter Maßstab von medizinischer Evidenz ausreichend sei. Das Gericht bejahte daher den Leistungsanspruch.
Eine Revision ließ das LSG nicht zu.
Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2026 – L 4 KR 401/21
Vorinstanz Gerichtsbescheide SG Hannover u.a. vom 26.7.2021 und 27.7.2021 – S 10 KR 1113/19

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Bremen (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen LSG hat in einem Urteil von April 2026 entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, in besonderen Einzelfällen bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch auch von einem verminderten Grad einer auf der Grundlage von Daten nachgewiesenen Wirksamkeit (Evidenz) auszugehen. Darüber berichtet Henry Spradau für die kobinet-nachrichten. Ein 59-jähriger Mann, der durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere CFS, schwerbehindert und pflegebedürftig, u.a. inkomplette Querschnittslähmung, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeit, ist, hatte geklagt.
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Anspruch auf Arzneimittel und Medizinprodukte bei chronischem Fatigue Syndrom (CFS)
Bericht von Henry Spradau
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen LSG hat in einem Urteil von April 2026 entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, in besonderen Einzelfällen bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch auch von einem verminderten Grad einer auf der Grundlage von Daten nachgewiesenen Wirksamkeit (Evidenz) auszugehen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein 59-jähriger Mann ist durch zahlreiche Erkrankungen, insbesondere CFS, schwerbehindert und pflegebedürftig, u.a. inkomplette Querschnittslähmung, schwere Gangstörung mit Rollstuhlabhängigkeit. Er begehrte (mit unterschiedlichen Anträgen) von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für verschiedene Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Diese wies die Anträge (in mehreren Entscheidungen) aus unterschiedlichen Gründen zurück; u.a. führe der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung die Produkte generell nicht auf, sie seien für die Behandlung seiner Erkrankung nicht zugelassen, nicht apotheken- oder verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung lägen nicht vor.
Der Versicherte vertrat die Auffassung, dass er u.a. mit seiner CFS-Erkrankung durch die üblichen Leistungen der GKV nicht ausreichend versorgt sei. Die beantragten Arzneimittel und Behandlungen seien erforderlich; eingeführte Therapien stünden nur teilweise zur Verfügung. Die beantragten Mittel stellten nach seinen Feststellungen eine Hilfe gegen die Symptome seines schweren CFS dar; die Auswirkungen seiner Erkrankung würden dadurch gebessert.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klagen des Versicherten in mehreren Gerichtsbescheiden zurückgewiesen.
Das LSG hat die Krankenkasse (zusammenfassend) zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Zur Begründung wies es u.a. darauf hin, dass nach einem überzeugenden medizinischen Sachverständigengutachten die Produkte hier sinnvoll und empfehlenswert seien. Die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin seien zwar nicht bzw. nicht in vollem Umfang erfüllt. Jedoch sei der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer derartig hoffnungslosen Lage, dass in diesem Einzelfall ein abgesenkter Maßstab von medizinischer Evidenz ausreichend sei. Das Gericht bejahte daher den Leistungsanspruch.
Eine Revision ließ das LSG nicht zu.
Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2026 – L 4 KR 401/21
Vorinstanz Gerichtsbescheide SG Hannover u.a. vom 26.7.2021 und 27.7.2021 – S 10 KR 1113/19




