Berlin (kobinet)
Am 21. Mai 2026 hat der Bundes-Gerichts-Hof ein Urteil gesprochen.
Ein Urteil ist die Entscheidung eines Gerichts.
Das Gericht sagt: Wer hat Recht?
Der Bundes-Gerichts-Hof ist das höchste Gericht in Deutschland.
Das Urteil betrifft eine blinde Frau.
Die Frau wollte in eine Reha-Klinik.
Reha ist kurz für Rehabilitation.
Rehabilitation bedeutet: Etwas wieder so machen wie vorher.
Eine Reha-Klinik hilft Menschen nach einer Krankheit oder Operation.
Eine Operation ist ein Eingriff durch Ärzte am Körper.
Die Klinik hat die Frau abgelehnt.
2 Politikerinnen der Grünen haben dazu etwas gesagt.
Sie heißen Awet Tesfaiesus und Corinna Rüffer.
Sie sagen: Das Urteil ist eine Enttäuschung.
Enttäuschung bedeutet: Man hatte Hoffnung.
Es ist aber anders gekommen.
Das Urteil schützt Menschen mit Behinderungen nicht gut genug.
Eine Behinderung macht manche Sachen schwierig.
Man braucht oft mehr Hilfe als andere Menschen.
Die Ablehnung der Frau war eine Benachteiligung.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Es gibt ein Gesetz gegen Benachteiligung.
Das Gesetz heißt Allgemeines Gleich-Behandlungs-Gesetz.
Kurz: AGG.
Das AGG schützt Menschen vor Ungerechtigkeit.
Alle Menschen sollen gleich behandelt werden.
Aber das AGG hat Lücken im Gesundheits-Wesen.
Das Gesundheits-Wesen umfasst alle Einrichtungen rund um Gesundheit.
Dazu gehören Arzt-Praxen, Kliniken und Krankenkassen.
Das zeigt dieses Urteil.
Die beiden Politikerinnen fordern eine Änderung des AGG.
Das AGG soll Benachteiligungen in Arzt-Praxen und Kliniken klar verbieten.
Außerdem sollen Kliniken barriere-frei sein.
Barriere-frei bedeutet: Alle Menschen können die Klinik nutzen.
Auch Menschen mit Behinderungen.
Die Politikerinnen sagen: Inklusion ist ein Grund-Recht.
Inklusion bedeutet: Alle Menschen sind mit dabei.
Jeder Mensch gehört dazu.
Grund-Rechte sind wichtige Rechte für alle Menschen in Deutschland.
Die Grund-Rechte stehen im Grund-Gesetz.
Inklusion ist kein Extra-Angebot.
Viele Menschen mit Behinderungen erleben Benachteiligung.
Das passiert bei Arzt-Terminen, in Kliniken und bei Reha-Angeboten.
Das muss sich ändern.
Hintergrund zum Fall:
Die Frau hatte eine Knie-Operation.
Danach wollte die Frau zur Reha.
Die Klinik lehnte die Frau wegen ihrer Seh-Behinderung ab.
Die Frau klagte auf Entschädigung.
Eine Klage ist ein Antrag an ein Gericht.
Man sagt damit: Ich wurde ungerecht behandelt.
Entschädigung bedeutet: Etwas wieder gut machen.
Die Frau wollte Geld als Ausgleich.
Mehrere Gerichte haben die Klage abgewiesen.
Abgewiesen bedeutet: Die Gerichte haben der Frau nicht Recht gegeben.
Zuerst das Amts-Gericht und das Land-Gericht.
Das Amts-Gericht ist ein kleines Gericht vor Ort.
Es behandelt viele alltägliche Rechts-Fragen.
Das Land-Gericht ist ein größeres Gericht.
Es prüft Fälle noch einmal.
Diese Gerichte sagten: Das AGG gilt hier nicht.
Danach hat auch der Bundes-Gerichts-Hof die Klage abgewiesen.
Der Bundes-Gerichts-Hof sagte: Es liegt kein Verstoß gegen das AGG vor.
Ein Verstoß bedeutet: Jemand hat ein Gesetz nicht eingehalten.
Das Gericht sagte außerdem: Das AGG gibt keinen Anspruch auf besondere Hilfe.
Anspruch bedeutet: Ein Recht auf etwas.
Besondere Hilfe für Menschen mit Behinderungen regelt das Sozial-Recht.
Das Sozial-Recht ist ein Teil der Gesetze in Deutschland.
Es regelt, welche Hilfe Menschen in schwierigen Lagen bekommen.
Das Sozial-Recht ist ein anderes Gesetz als das AGG.
Private Kliniken müssen diese Hilfe laut Gericht nicht selbst leisten.
Behinderten-Verbände sehen den Fall als wichtige Grund-Satz-Frage.
Behinderten-Verbände sind Gruppen für Menschen mit Behinderungen.
Sie setzen sich für deren Rechte ein.
Grund-Satz-Frage bedeutet: Eine Frage, die für viele Menschen wichtig ist.
Es geht um den Schutz vor Benachteiligung im Gesundheits-Wesen.
Mehr Informationen gibt es beim Bundes-Gerichts-Hof.

Foto: Irina Tischer
Berlin (kobinet) Zum am 21. Mai 2026 verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall einer blinden Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert wurde, haben sich Awet Tesfaiesus, Berichterstatterin der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), und Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen mittels einer gemeinsamen Presseinformation zu Wort gemeldet. "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Enttäuschung und ein herber Rückschlag für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der blinden Frau nach ihrer Abweisung durch eine Reha Klinik zurückgewiesen. Dass die Abweisung einer blinden Frau durch eine Reha Klinik rechtlich nicht eindeutig als Diskriminierung geahndet wird, ist ein alarmierendes Signal. Die Entscheidung macht unmissverständlich deutlich, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Gesundheitswesen gravierende Schutzlücken aufweist. Gerade weil der bestehende Rechtsrahmen in einem so klaren Fall keinen verlässlichen Diskriminierungsschutz gewährleistet, sind wir als Gesetzgeber jetzt umso dringender gefordert."
Das AGG muss nach Ansicht der beiden Grünen-Abgeordneten so reformiert werden, dass Benachteiligungen in medizinischen Einrichtungen eindeutig untersagt sind. „Gleichzeitig braucht es verbindliche Standards für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Diskriminierung darf nicht länger rechtlich möglich sein – auch nicht durch Privatunternehmen und schon gar nicht im Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Fall der Klägerin steht dabei exemplarisch für viele Erfahrungen, über die Menschen mit Behinderungen seit Jahren berichten. Viel zu häufig erleben sie strukturelle Benachteiligungen – bei Terminvergaben, beim Zugang und bei der Versorgung in Arztpraxen, Kliniken oder eben bei Reha-Angeboten. Inklusion und Diskriminierungsfreiheit sind aber kein Zusatzangebot, sondern selbstverständliche Grundrechte“, betonten Awet Tesfaiesus und Corinna Rüffer von der Bundestagsfraktion der Grünen.
Hintergrund:
Die Klägerin ist eine blinde Frau, die nach einer Knieoperation eine Rehabilitationsbehandlung geplant hatte; die Aufnahme wurde von der Klinik mit Verweis auf ihre Sehbehinderung abgelehnt, weshalb sie eine Entschädigung nach dem AGG verlangt.
Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, vertragliche Reha Behandlungen seien kein typisches „Massen“ bzw. standardisiertes Rechtsgeschäft, auf das das AGG angewendet werde. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen und ausgeführt, dass jedenfalls kein Verstoß gegen das im AGG geregelte Benachteiligungsverbot vorliege. Der Senat ließ dabei ausdrücklich offen, ob der Anwendungsbereich des AGG im konkreten Fall überhaupt eröffnet ist.
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Fall verhandelt und am 21. Mai 2026 entschieden. Behindertenverbände sehen in dem Verfahren eine Grundsatzfrage zum Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen. In seiner Begründung stellte der Senat zudem klar, dass das AGG keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Leistungserbringer begründe. Solche Leistungen seien nach Auffassung des Gerichts vielmehr Gegenstand des Sozialrechts und nicht von einzelnen privaten Einrichtungen zu tragen.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof vom 21. Mai 2026

Foto: Irina Tischer
Berlin (kobinet) Zum am 21. Mai 2026 verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall einer blinden Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert wurde, haben sich Awet Tesfaiesus, Berichterstatterin der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), und Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen mittels einer gemeinsamen Presseinformation zu Wort gemeldet. "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Enttäuschung und ein herber Rückschlag für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der blinden Frau nach ihrer Abweisung durch eine Reha Klinik zurückgewiesen. Dass die Abweisung einer blinden Frau durch eine Reha Klinik rechtlich nicht eindeutig als Diskriminierung geahndet wird, ist ein alarmierendes Signal. Die Entscheidung macht unmissverständlich deutlich, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Gesundheitswesen gravierende Schutzlücken aufweist. Gerade weil der bestehende Rechtsrahmen in einem so klaren Fall keinen verlässlichen Diskriminierungsschutz gewährleistet, sind wir als Gesetzgeber jetzt umso dringender gefordert."
Das AGG muss nach Ansicht der beiden Grünen-Abgeordneten so reformiert werden, dass Benachteiligungen in medizinischen Einrichtungen eindeutig untersagt sind. „Gleichzeitig braucht es verbindliche Standards für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Diskriminierung darf nicht länger rechtlich möglich sein – auch nicht durch Privatunternehmen und schon gar nicht im Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Fall der Klägerin steht dabei exemplarisch für viele Erfahrungen, über die Menschen mit Behinderungen seit Jahren berichten. Viel zu häufig erleben sie strukturelle Benachteiligungen – bei Terminvergaben, beim Zugang und bei der Versorgung in Arztpraxen, Kliniken oder eben bei Reha-Angeboten. Inklusion und Diskriminierungsfreiheit sind aber kein Zusatzangebot, sondern selbstverständliche Grundrechte“, betonten Awet Tesfaiesus und Corinna Rüffer von der Bundestagsfraktion der Grünen.
Hintergrund:
Die Klägerin ist eine blinde Frau, die nach einer Knieoperation eine Rehabilitationsbehandlung geplant hatte; die Aufnahme wurde von der Klinik mit Verweis auf ihre Sehbehinderung abgelehnt, weshalb sie eine Entschädigung nach dem AGG verlangt.
Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, vertragliche Reha Behandlungen seien kein typisches „Massen“ bzw. standardisiertes Rechtsgeschäft, auf das das AGG angewendet werde. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen und ausgeführt, dass jedenfalls kein Verstoß gegen das im AGG geregelte Benachteiligungsverbot vorliege. Der Senat ließ dabei ausdrücklich offen, ob der Anwendungsbereich des AGG im konkreten Fall überhaupt eröffnet ist.
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Fall verhandelt und am 21. Mai 2026 entschieden. Behindertenverbände sehen in dem Verfahren eine Grundsatzfrage zum Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen. In seiner Begründung stellte der Senat zudem klar, dass das AGG keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Leistungserbringer begründe. Solche Leistungen seien nach Auffassung des Gerichts vielmehr Gegenstand des Sozialrechts und nicht von einzelnen privaten Einrichtungen zu tragen.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof vom 21. Mai 2026




