Karlsruhe (kobinet)
Am 21. Mai 2026 hat ein Gericht eine wichtige Entscheidung getroffen.
Das Gericht heißt: Bundes-Gerichtshof.
Der Bundes-Gerichtshof ist das höchste Gericht in Deutschland.
Er entscheidet in wichtigen Streit-Fällen zwischen Menschen oder Firmen.
Der Bundes-Gerichtshof ist zuständig für Zivil-Recht.
Zivil-Recht bedeutet: Gesetze für Streit zwischen Personen oder Firmen.
Eine blinde Frau wollte in eine Reha-Klinik.
Eine Reha-Klinik ist eine besondere Klinik.
Dort werden Menschen nach einer Krankheit wieder gesund.
Die Frau hatte eine Knie-Operation gehabt.
Die Reha-Klinik hat die Frau abgewiesen.
Der Grund war: Die Frau ist blind.
Die Klinik sagte: Für eine blinde Patientin brauchen wir mehr Personal.
Die Frau hat die Klinik deshalb verklagt.
Verklagen bedeutet: Man geht zu einem Gericht.
Das Gericht soll dann den Streit lösen.
Die Frau wollte Geld als Ausgleich bekommen.
Es gibt ein Gesetz gegen Benachteiligung.
Benachteiligung bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere.
Dieses Gesetz heißt: Allgemeines Gleich-Behandlungs-Gesetz.
Die Abkürzung dafür ist: AGG.
Das AGG schützt Menschen vor Ungerechtigkeit.
Alle Menschen sollen gleich behandelt werden.
Der Bundes-Gerichtshof hat die Klage abgelehnt.
Eine Klage ist ein Antrag an ein Gericht.
Man will, dass das Gericht einen Streit entscheidet.
Das Gericht sagte: Die Klinik hat das AGG nicht verletzt.
Das AGG verbietet nur schlechtere Behandlung wegen einer Behinderung.
Eine Behinderung macht manche Sachen schwierig.
Das AGG verpflichtet private Kliniken nicht zu besonderer Anpassung.
Anpassung bedeutet: Etwas wird verändert, damit es besser passt.
Zum Beispiel: besondere Hilfen für behinderte Menschen.
Das Gericht sagte außerdem: Kosten für solche Hilfen trägt die Allgemeinheit.
Allgemeinheit bedeutet: alle Menschen zusammen.
Diese Kosten kommen also aus Steuer-Geldern.
Private Firmen müssen diese Kosten nicht selbst tragen.
Dafür gibt es das Sozial-Recht.
Sozial-Recht bedeutet: Gesetze, die Hilfen für Menschen regeln.
Ein Beispiel ist das Sozial-Gesetz-Buch 9.
Die Abkürzung dafür ist: SGB IX.
Das SGB IX regelt Leistungen für behinderte Menschen.
Die LIGA Selbst-Vertretung kritisiert diese Entscheidung.
Die LIGA Selbst-Vertretung ist eine Organisation von behinderten Menschen.
Die Organisation setzt sich für Rechte behinderter Menschen ein.
Die Organisation sagt: Diese Entscheidung ist ein Rückschlag.
Gleich-Stellung bedeutet: Alle Menschen werden gleich behandelt.
Niemand hat Nachteile wegen einer Behinderung.
Die LIGA Selbst-Vertretung fragt: Wo soll Inklusion gelingen?
Inklusion bedeutet: Alle Menschen sind mit dabei.
Jeder Mensch gehört dazu.
Die Organisation sagt: Behinderten Menschen wird Teilhabe schwer gemacht.
Teilhabe bedeutet: Man macht bei etwas mit.
Man gehört dazu und wird nicht ausgeschlossen.
Auch andere Gerichte hatten die Klage schon abgelehnt.
Diese Gerichte heißen: Vor-Instanzen.
Vor-Instanzen prüfen einen Streit, bevor das höchste Gericht entscheidet.
Das Amts-Gericht Fritzlar entschied am 21. September 2023.
Das Land-Gericht Kassel entschied am 26. März 2025.
Beide Gerichte gaben der Frau kein Recht.
Mehr Infos gibt es beim Bundes-Gerichtshof.

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Der unter anderem der für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute, am 21. Mai 2026, entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Diese Entscheidung offenbart nach Ansicht der LIGA Selbstvertretung die massiven Lücken in Sachen Diskriminierungsschutz in Deutschland und macht den dringenden Handlungsbedarf für die Verankerung angemessener Vorkehrungen im AGG und im Behindertengleichstellungsgesetz sowie für einen besseren Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen deutlich.
Zum Sachverhalt und den Gründen sowie Grundlagen der Entscheidung heißt es vonseiten des Bundesgerichtshof:
Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat – unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist – jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.
Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Fritzlar – Urteil vom 21. September 2023 – 8 C 37/23
Landgericht Kassel – Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 AGG Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 3 AGG Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
§ 21 AGG Ansprüche
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
…
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof vom 21. Mai 2026
Für die LIGA Selbstvertretung ist diese Entscheidung ein weiterer Rückschlag in Sachen Gleichstellung behinderter Menschen. Wenn es in einer Reha-Einrichtung nicht möglich sein sollte, Lösungen für eine blinde Patientin zu finden, wo solle dann Inklusion gelingen. Wenn behinderten Menschen die Pistole auf die Brust gesetzt werde, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe zu teuer seien, einem aber an jeder Ecke die Teilhabe erschwert wird, so dass diese nur mit zusätzlicher Assistenz bewältigt werden könne, dann stimme in diesem Land aber gehörig etwas nicht, so die Kritik der Selbstvertretungsorganisation.

Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Der unter anderem der für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute, am 21. Mai 2026, entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Diese Entscheidung offenbart nach Ansicht der LIGA Selbstvertretung die massiven Lücken in Sachen Diskriminierungsschutz in Deutschland und macht den dringenden Handlungsbedarf für die Verankerung angemessener Vorkehrungen im AGG und im Behindertengleichstellungsgesetz sowie für einen besseren Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen deutlich.
Zum Sachverhalt und den Gründen sowie Grundlagen der Entscheidung heißt es vonseiten des Bundesgerichtshof:
Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat – unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist – jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.
Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Fritzlar – Urteil vom 21. September 2023 – 8 C 37/23
Landgericht Kassel – Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 AGG Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 3 AGG Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
§ 21 AGG Ansprüche
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
…
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
Link zur Presseinformation des Bundesgerichtshof vom 21. Mai 2026
Für die LIGA Selbstvertretung ist diese Entscheidung ein weiterer Rückschlag in Sachen Gleichstellung behinderter Menschen. Wenn es in einer Reha-Einrichtung nicht möglich sein sollte, Lösungen für eine blinde Patientin zu finden, wo solle dann Inklusion gelingen. Wenn behinderten Menschen die Pistole auf die Brust gesetzt werde, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe zu teuer seien, einem aber an jeder Ecke die Teilhabe erschwert wird, so dass diese nur mit zusätzlicher Assistenz bewältigt werden könne, dann stimme in diesem Land aber gehörig etwas nicht, so die Kritik der Selbstvertretungsorganisation.




