
Foto: Susanne Göbel
Berlin (kobinet) Seit 2021 sind die Erbringer von Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen verpflichtet, besondere Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohten Menschen vor Gewalt zu treffen, insbesondere auch für Frauen und Kinder. Zu einer wirksamen Umsetzung gehören spezielle Konzepte zum Gewaltschutz, die auf die jeweiligen Einrichtungen oder Dienstleistungen abgestellt sind. Die zuständigen Stellen (Rehabilitationsträger, Integrationsämter) wirken auf die Erfüllung dieser Verpflichtung hin (§ 37a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX). Henry Spradau weist in seinem Bericht auf den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Wegweiser zum Gewaltschutz hin.





































