Berlin (kobinet)
Das Landes-Sozial-Gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden.
Das war im Juni 2025.
Es ging um einen Tumor.
Ein Tumor ist eine Krebs-Erkrankung.
Der Tumor war nicht ganz weg.
Dann muss der Grad der Behinderung bleiben.
Das muss für 3 Jahre so sein.
Das Amt darf den Grad nicht einfach senken.
Senken bedeutet: kleiner machen.
Das Amt muss beweisen: Die Gesundheit ist besser.
Nur dann darf das Amt den Grad senken.
Henry Spradau hat darüber geschrieben.
Er schreibt für kobinet-nachrichten.
Was war passiert?
Ein Mann wurde 1958 geboren.
Er hat seit 2016 Krebs.
Er bekam eine Chemotherapie.
Das ist eine Krebs-Behandlung.
Sein Grad der Behinderung war 50.
Das bedeutet: Er ist schwer-behindert.
2019 prüfte das Amt den Grad.
Das Amt sagte: Der Verlauf ist stabil.
Stabil bedeutet: Es wird nicht schlimmer.
Das Amt senkte den Grad auf 30.
Der Mann war damit nicht einverstanden.
Er legte Widerspruch ein.
Das bedeutet: Er sagte dem Amt: Ich bin nicht einverstanden.
Ich will eine andere Entscheidung.
Das half nicht.
Dann ging der Mann zum Sozial-Gericht Potsdam.
Das Gericht gab ihm Recht.
Das Amt ging weiter zum Landes-Sozial-Gericht.
Auch dieses Gericht gab dem Mann Recht.
Der Grad von 50 blieb bestehen.
Warum war das Urteil wichtig?
Der Mann war nie ganz gesund geworden.
Der Tumor war noch da.
Die Gesundheit war nicht besser geworden.
Es gab nur einen stabilen Befund.
Das bedeutet: Der Arzt hat untersucht den Mann.
Das Ergebnis war: Es bleibt gleich.
Stabil bedeutet: Es bleibt gleich.
Aber nicht: Es wird besser.
Es gibt eine Regel in der Versorgungs-Medizin-Verordnung.
Das ist ein Gesetz über Hilfen für kranke Menschen.
Es regelt: Wer bekommt welche Unterstützung.
Auch wenn ein Tumor ganz weg ist:
Der Grad von 50 bleibt für 3 Jahre.
Wenn der Tumor noch da ist:
Dann muss der Grad erst recht bleiben.
Das Amt konnte keine Besserung beweisen.
Deshalb durfte es den Grad nicht senken.
Das Amt muss Beweise bringen.
Das bedeutet: Das Amt muss zeigen: Die Gesundheit ist wirklich besser.
Das Amt trägt die Beweis-Last.
Es muss klare medizinische Fakten zeigen.
Nur dann darf es den Grad senken.
Das Gericht betonte:
Eine Senkung ist nur mit klaren Beweisen erlaubt.
Das Gericht verwies auf ein altes Urteil.
Das war vom Bundes-Sozial-Gericht.
Es war vom 6. Dezember 1989.
Dort stand schon:
Das Amt muss alles beweisen.
Das Amt trägt die volle Beweis-Last.
Wichtige Informationen zum Urteil:
Landes-Sozial-Gericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10. Juni 2025
Akten-Zeichen: L 11 SB 24 / 23
Das ist eine Nummer für dieses Urteil.
Mit dieser Nummer findet man das Urteil wieder.
Vorherige Entscheidung:
Sozial-Gericht Potsdam
Urteil vom 23. November 2022
Akten-Zeichen: S 34 SB 97 / 20

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Berlin (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil von Juni 2025 entschieden, dass ein nicht vollständig entfernter Tumor "erst recht" für die Dauer von drei Jahren mit einem Grad der Behinderung (GdB) zu bewerten ist. Außerdem kann die zuständige Behörde den GdB nicht ohne nachweisbare medizinische Verbesserungen herabsetzen; sie ist dafür beweispflichtig. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in einem Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Herabsetzung des Grades der Behinderung
Von Henry Spradau
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil von Juni 2025 entschieden, dass ein nicht vollständig entfernter Tumor „erst recht“ für die Dauer von drei Jahren mit einem Grad der Behinderung (GdB) zu bewerten ist. Außerdem kann die zuständige Behörde den GdB nicht ohne nachweisbare medizinische Verbesserungen herabsetzen; sie ist dafür beweispflichtig.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei einem 1958 geborenen Mann war seit 2016 wegen einer Krebserkrankung nach Chemotherapiebehandlung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Er leidet an einer langsam verlaufenden Krebsart. Bei einer Überprüfung setzte die Behörde 2019 den GdB auf 30 herab, da „ein stabiler Verlauf erreicht sei“. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hob die Entscheidung auf. Die folgende Berufung führte zum Erfolg. Dass LSG entschied, dass der GdB hier nicht abgesenkt werden durfte.
Entscheidend war, dass zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Genesung erreicht worden war. Vielmehr war der Tumor nicht vollständig verschwunden; eindeutige medizinische Verbesserungen lagen nicht vor. Es bestand weiterhin ein stabiler Befund ohne Heilung oder wesentliche positive Veränderung des Gesundheitszustandes.
Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung bleibt ein GdB von 50 selbst nach vollständiger Tumorbeseitigung für drei Jahre bestehen. Dies habe bei einer fortbestehenden Erkrankung – wie hier – erst recht zu gelten. Da die Behörde keine wesentliche gesundheitliche Verbesserung nachweisen konnte, bleibe der GdB bestehen. Die Behörde ist für konkrete und belastbare medizinische Fakten beweispflichtig. Das Urteil unterstreicht, dass GdB-Herabsetzungen nur bei eindeutig belegten Veränderungen zulässig sind.
Das Gericht verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.12.1989 (9 RVs 3/89), in dem u.a.bereits festgestellt worden war, dass in einem Herabsetzungsverfahren die Behörde die volle Beweislast trägt.
Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2025 L 11 SB 24/23
Vorinstanz Urteil SG Potsdam vom 23.11.2022 S 34 SB 97/20

Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Berlin (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil von Juni 2025 entschieden, dass ein nicht vollständig entfernter Tumor "erst recht" für die Dauer von drei Jahren mit einem Grad der Behinderung (GdB) zu bewerten ist. Außerdem kann die zuständige Behörde den GdB nicht ohne nachweisbare medizinische Verbesserungen herabsetzen; sie ist dafür beweispflichtig. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in einem Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Herabsetzung des Grades der Behinderung
Von Henry Spradau
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil von Juni 2025 entschieden, dass ein nicht vollständig entfernter Tumor „erst recht“ für die Dauer von drei Jahren mit einem Grad der Behinderung (GdB) zu bewerten ist. Außerdem kann die zuständige Behörde den GdB nicht ohne nachweisbare medizinische Verbesserungen herabsetzen; sie ist dafür beweispflichtig.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei einem 1958 geborenen Mann war seit 2016 wegen einer Krebserkrankung nach Chemotherapiebehandlung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Er leidet an einer langsam verlaufenden Krebsart. Bei einer Überprüfung setzte die Behörde 2019 den GdB auf 30 herab, da „ein stabiler Verlauf erreicht sei“. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hob die Entscheidung auf. Die folgende Berufung führte zum Erfolg. Dass LSG entschied, dass der GdB hier nicht abgesenkt werden durfte.
Entscheidend war, dass zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Genesung erreicht worden war. Vielmehr war der Tumor nicht vollständig verschwunden; eindeutige medizinische Verbesserungen lagen nicht vor. Es bestand weiterhin ein stabiler Befund ohne Heilung oder wesentliche positive Veränderung des Gesundheitszustandes.
Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung bleibt ein GdB von 50 selbst nach vollständiger Tumorbeseitigung für drei Jahre bestehen. Dies habe bei einer fortbestehenden Erkrankung – wie hier – erst recht zu gelten. Da die Behörde keine wesentliche gesundheitliche Verbesserung nachweisen konnte, bleibe der GdB bestehen. Die Behörde ist für konkrete und belastbare medizinische Fakten beweispflichtig. Das Urteil unterstreicht, dass GdB-Herabsetzungen nur bei eindeutig belegten Veränderungen zulässig sind.
Das Gericht verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.12.1989 (9 RVs 3/89), in dem u.a.bereits festgestellt worden war, dass in einem Herabsetzungsverfahren die Behörde die volle Beweislast trägt.
Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2025 L 11 SB 24/23
Vorinstanz Urteil SG Potsdam vom 23.11.2022 S 34 SB 97/20




