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Schattenübersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wieder verfügbar

UN-Behindertenrechtskonvention
UNO Behindertenrechtskonvention
Foto: BIZEPS Wien

Berlin (kobinet) Die Behindertenverbände wartet seit vielen Jahren darauf, dass die deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aktualisiert wird, so dass beispielsweise der Begriff "inclusion" mit "Inklusion" statt mit "Integration" übersetzt wird. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hat daher bereits die 4. Auflage der Schattenübersetzung des Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) der Vereinten Nationen veröffentlicht. Nun sind wieder Druckexemplare verfügbar, nachdem diese Ende 2025 ausgegangen waren, wie das NETZWERK ARTIKEL 3 mitteilte.

„In der vorliegenden 4. Auflage haben wir lediglich an drei Stellen das ‚Wohl des Kindes‘ in das ‚beste Interesse des Kindes‘ umgewandelt. Damit orientiert sich die Schattenübersetzung enger am englischen Original ‚best interest of the child‘ sowie an der Kinderrechtskonvention. Das ‚Wohl des Kindes‘ reduziert das Kind auf ein Schutzobjekt. Es ist jedoch primär Menschenrechtssubjekt und Rechtsträger*in“, heißt es in der Einführung in die 4. Auflage der Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3.

„Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz haben 2007/2008 fast ohne Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände eine deutsche Übersetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abgestimmt. Alle Bemühungen von Seiten der Behindertenorganisationen in den vier beteiligten Staaten, wenigstens die gröbsten Fehler zu korrigieren, sind seinerzeit gescheitert. Lediglich Österreich hat nach der Staatenprüfung 2013 den Text unter Einbeziehung der Behindertenorganisationen die Übersetzung korrigiert und damit wesentlich verbessert. Die korrigierte Version wurde dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Deshalb hat sich das NETZWERK ARTIKEL 3 2009 dazu entschlossen, eine sogenannte ‚Schattenübersetzung‘ zu veröffentlichen. Der Begriff ‚Schattenübersetzung‘ wurde gewählt, weil die sogenannten ‚Schattenberichte‘ (shadow reports) im Berichtswesen zu bestehenden UN-Konventionen eine gute Tradition haben: Die Vertragsstaaten von UN-Konventionen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte zur Umsetzung der jeweiligen Konvention zu erstellen und diese dem überwachenden Komitee zuzuleiten. Parallel dazu werden von den Nichtregierungsorganisationen Schattenberichte erstellt, die ebenfalls in die Bewertung des überwachenden Komitees einfließen. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hält eine korrekte Übersetzung der Behindertenrechtskonvention (BRK) für unerlässlich, da die Wortwahl zur Bewusstseinsbildung beiträgt. Die Bewusstseinsbildung der gesamten Gesellschaft ist ein wichtiges Anliegen der Konvention, denn der Artikel 8 der BRK beschäftigt sich mit diesem Thema. Deshalb soll mit der Schattenübersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur Verfügung gestellt werden, die den authentischen Fassungen mehr entspricht als die offizielle deutsche Übersetzung“, heißt es weiter in der Einführung zur 4. Auflage der Schattenübersetzung.

Link zum Herunterladen der Schattenübersetzung

Gedruckte Exemplare der Schattenübersetzungen können bestellt werden beim NETZWERK ARTIKEL 3 per Mail an [email protected] und per Post NETZWERK ARTIKEL 3, Leipziger Straße 61, 10177 Berlin. Einzelexemplare sind kostenfrei, auch wenn um eine Spende für die Unkosten des Drucks und des Versands gebeten wird. Bei der Bestellung von mehreren Exemplaren berechnet das NETZWERK ARTIKEL 3 einen Preis von 2 Euro pro Exemplar plus Versandkosten.