Berlin (kobinet)
Es gibt ein Netz-werk.
Ein Netz-werk ist eine Gruppe von Menschen.
Die Menschen haben den gleichen Beruf.
Das Netz-werk heißt: NETZWERK ARTIKEL 3.
Das Netz-werk hat ein Heft gemacht.
Das Heft ist wichtig für Menschen mit Behinderung.
Das Heft übersetzt einen wichtigen Text.
Der Text heißt: UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Konvention bedeutet: Eine Gruppe entscheidet etwas zusammen.
Alle aus der Gruppe halten sich daran.
Das ist ein Vertrag von vielen Ländern.
Der Vertrag sagt: Menschen mit Behinderung haben die gleichen Rechte.
Die offizielle Übersetzung hat Fehler.
Zum Beispiel: Das Wort "inclusion" wurde falsch übersetzt.
Es wurde mit "Integration" übersetzt.
Integration bedeutet: Verschiedene Menschen werden eine Gruppe.
Alle können dann überall mit-machen.
Richtig ist aber: Inklusion.
Inklusion bedeutet: Alle Menschen sind mit dabei.
Jeder Mensch gehört dazu.
Deshalb hat das NETZWERK ARTIKEL 3 eine eigene Übersetzung gemacht.
Diese Übersetzung heißt: Schatten-Übersetzung.
Eine Schatten-Übersetzung ist eine andere Übersetzung.
Man kann 2 Übersetzungen vergleichen.
Die Schatten-Übersetzung ist besser als die offizielle Übersetzung.
Jetzt gibt es die 4.
Ausgabe von der Schatten-Übersetzung.
In der 4.
Ausgabe wurde etwas geändert.
Es geht um Kinder mit Behinderung.
Früher stand im Text: "Wohl des Kindes".
Jetzt steht im Text: "bestes Interesse des Kindes".
Das ist besser.
Denn: Kinder haben eigene Rechte.
Die offizielle Übersetzung wurde 2007 und 2008 gemacht.
Menschen mit Behinderung durften nicht mit-reden.
Das war falsch.
Menschen mit Behinderung wollten die Fehler ändern.
Aber: Das ging nicht.
Deshalb hat das NETZWERK ARTIKEL 3 die Schatten-Übersetzung gemacht.
Die Schatten-Übersetzung ist wichtig.
Denn: Die richtigen Wörter sind wichtig.
Die Wörter helfen allen Menschen zu verstehen.
Sie zeigen: Was sind die Rechte von Menschen mit Behinderung?
Das steht auch in der Konvention.
In Artikel 8 steht: Alle Menschen sollen die Rechte kennen.
Alle Menschen sollen darüber sprechen.
Die Schatten-Übersetzung kann man herunter-laden.
Herunter-laden bedeutet: Du holst eine Datei aus dem Internet.
Die Datei ist dann auf deinem Computer.
Es gibt einen Link dafür.
Der Link ist: Hier klicken für die Schatten-Übersetzung
Man kann die Schatten-Übersetzung auch als Heft bestellen.
Man kann eine E-Mail schreiben.
Die E-Mail-Adresse ist: [email protected]
Man kann auch einen Brief schreiben.
Die Adresse ist: NETZWERK ARTIKEL 3, Leipziger Straße 61, 10177 Berlin.
Ein Heft ist kosten-los.
Aber: Man kann Geld spenden.
Spenden bedeutet: Man gibt Geld.
Man bekommt dafür nichts zurück.
Das Geld ist für den Druck.
Und für den Versand.
Versand bedeutet: Das Heft wird zu dir geschickt.
Man kann auch mehrere Hefte bestellen.
Dann kostet ein Heft 2 Euro.
Dazu kommen die Versand-Kosten.
Foto: BIZEPS Wien
Berlin (kobinet) Die Behindertenverbände wartet seit vielen Jahren darauf, dass die deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aktualisiert wird, so dass beispielsweise der Begriff "inclusion" mit "Inklusion" statt mit "Integration" übersetzt wird. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hat daher bereits die 4. Auflage der Schattenübersetzung des Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) der Vereinten Nationen veröffentlicht. Nun sind wieder Druckexemplare verfügbar, nachdem diese Ende 2025 ausgegangen waren, wie das NETZWERK ARTIKEL 3 mitteilte.
„In der vorliegenden 4. Auflage haben wir lediglich an drei Stellen das ‚Wohl des Kindes‘ in das ‚beste Interesse des Kindes‘ umgewandelt. Damit orientiert sich die Schattenübersetzung enger am englischen Original ‚best interest of the child‘ sowie an der Kinderrechtskonvention. Das ‚Wohl des Kindes‘ reduziert das Kind auf ein Schutzobjekt. Es ist jedoch primär Menschenrechtssubjekt und Rechtsträger*in“, heißt es in der Einführung in die 4. Auflage der Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3.
„Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz haben 2007/2008 fast ohne Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände eine deutsche Übersetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abgestimmt. Alle Bemühungen von Seiten der Behindertenorganisationen in den vier beteiligten Staaten, wenigstens die gröbsten Fehler zu korrigieren, sind seinerzeit gescheitert. Lediglich Österreich hat nach der Staatenprüfung 2013 den Text unter Einbeziehung der Behindertenorganisationen die Übersetzung korrigiert und damit wesentlich verbessert. Die korrigierte Version wurde dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Deshalb hat sich das NETZWERK ARTIKEL 3 2009 dazu entschlossen, eine sogenannte ‚Schattenübersetzung‘ zu veröffentlichen. Der Begriff ‚Schattenübersetzung‘ wurde gewählt, weil die sogenannten ‚Schattenberichte‘ (shadow reports) im Berichtswesen zu bestehenden UN-Konventionen eine gute Tradition haben: Die Vertragsstaaten von UN-Konventionen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte zur Umsetzung der jeweiligen Konvention zu erstellen und diese dem überwachenden Komitee zuzuleiten. Parallel dazu werden von den Nichtregierungsorganisationen Schattenberichte erstellt, die ebenfalls in die Bewertung des überwachenden Komitees einfließen. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hält eine korrekte Übersetzung der Behindertenrechtskonvention (BRK) für unerlässlich, da die Wortwahl zur Bewusstseinsbildung beiträgt. Die Bewusstseinsbildung der gesamten Gesellschaft ist ein wichtiges Anliegen der Konvention, denn der Artikel 8 der BRK beschäftigt sich mit diesem Thema. Deshalb soll mit der Schattenübersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur Verfügung gestellt werden, die den authentischen Fassungen mehr entspricht als die offizielle deutsche Übersetzung“, heißt es weiter in der Einführung zur 4. Auflage der Schattenübersetzung.
Link zum Herunterladen der Schattenübersetzung
Gedruckte Exemplare der Schattenübersetzungen können bestellt werden beim NETZWERK ARTIKEL 3 per Mail an [email protected] und per Post NETZWERK ARTIKEL 3, Leipziger Straße 61, 10177 Berlin. Einzelexemplare sind kostenfrei, auch wenn um eine Spende für die Unkosten des Drucks und des Versands gebeten wird. Bei der Bestellung von mehreren Exemplaren berechnet das NETZWERK ARTIKEL 3 einen Preis von 2 Euro pro Exemplar plus Versandkosten.
Foto: BIZEPS Wien
Berlin (kobinet) Die Behindertenverbände wartet seit vielen Jahren darauf, dass die deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aktualisiert wird, so dass beispielsweise der Begriff "inclusion" mit "Inklusion" statt mit "Integration" übersetzt wird. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hat daher bereits die 4. Auflage der Schattenübersetzung des Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) der Vereinten Nationen veröffentlicht. Nun sind wieder Druckexemplare verfügbar, nachdem diese Ende 2025 ausgegangen waren, wie das NETZWERK ARTIKEL 3 mitteilte.
„In der vorliegenden 4. Auflage haben wir lediglich an drei Stellen das ‚Wohl des Kindes‘ in das ‚beste Interesse des Kindes‘ umgewandelt. Damit orientiert sich die Schattenübersetzung enger am englischen Original ‚best interest of the child‘ sowie an der Kinderrechtskonvention. Das ‚Wohl des Kindes‘ reduziert das Kind auf ein Schutzobjekt. Es ist jedoch primär Menschenrechtssubjekt und Rechtsträger*in“, heißt es in der Einführung in die 4. Auflage der Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3.
„Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz haben 2007/2008 fast ohne Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände eine deutsche Übersetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abgestimmt. Alle Bemühungen von Seiten der Behindertenorganisationen in den vier beteiligten Staaten, wenigstens die gröbsten Fehler zu korrigieren, sind seinerzeit gescheitert. Lediglich Österreich hat nach der Staatenprüfung 2013 den Text unter Einbeziehung der Behindertenorganisationen die Übersetzung korrigiert und damit wesentlich verbessert. Die korrigierte Version wurde dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Deshalb hat sich das NETZWERK ARTIKEL 3 2009 dazu entschlossen, eine sogenannte ‚Schattenübersetzung‘ zu veröffentlichen. Der Begriff ‚Schattenübersetzung‘ wurde gewählt, weil die sogenannten ‚Schattenberichte‘ (shadow reports) im Berichtswesen zu bestehenden UN-Konventionen eine gute Tradition haben: Die Vertragsstaaten von UN-Konventionen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte zur Umsetzung der jeweiligen Konvention zu erstellen und diese dem überwachenden Komitee zuzuleiten. Parallel dazu werden von den Nichtregierungsorganisationen Schattenberichte erstellt, die ebenfalls in die Bewertung des überwachenden Komitees einfließen. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hält eine korrekte Übersetzung der Behindertenrechtskonvention (BRK) für unerlässlich, da die Wortwahl zur Bewusstseinsbildung beiträgt. Die Bewusstseinsbildung der gesamten Gesellschaft ist ein wichtiges Anliegen der Konvention, denn der Artikel 8 der BRK beschäftigt sich mit diesem Thema. Deshalb soll mit der Schattenübersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur Verfügung gestellt werden, die den authentischen Fassungen mehr entspricht als die offizielle deutsche Übersetzung“, heißt es weiter in der Einführung zur 4. Auflage der Schattenübersetzung.
Link zum Herunterladen der Schattenübersetzung
Gedruckte Exemplare der Schattenübersetzungen können bestellt werden beim NETZWERK ARTIKEL 3 per Mail an [email protected] und per Post NETZWERK ARTIKEL 3, Leipziger Straße 61, 10177 Berlin. Einzelexemplare sind kostenfrei, auch wenn um eine Spende für die Unkosten des Drucks und des Versands gebeten wird. Bei der Bestellung von mehreren Exemplaren berechnet das NETZWERK ARTIKEL 3 einen Preis von 2 Euro pro Exemplar plus Versandkosten.




