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Wenn der Minijob fällt, darf die persönliche Assistenz nicht mitfallen

Redaktioneller Hinweis: Für Artikel der Kategorie "Meinung" sind ausschließlich die Autoren verantwortlich. Dies gilt auch für deren Äußerungen in den Lesermeinungen sowie für die Moderation der Kommentare zu deren Beiträgen. Die Inhalte geben nicht die Meinung der Redaktion oder des Trägervereins wieder. Inhaltliche Kritik richten Sie bitte direkt an die Autoren per Email.
Christian Bayerlein
Christian Bayerlein
Foto: BJOERN LUBETZKI

Koblenz (kobinet)

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Die Bundesregierung will die Empfehlungen möglichst weitgehend umsetzen. Was nach besserer sozialer Absicherung klingt, kann für Menschen mit Behinderungen im Arbeitgebermodell jedoch zur Finanzierungslücke werden. Christian Bayerlein aus Koblenz beschäftigt seine Assistenzkräfte selbst und fordert, persönliche Assistenz bereits bei der Ausarbeitung der Reform ausdrücklich zu schützen. Im Folgenden veröffentlichen die kobinet-nachrichten seinen Kommentar:

Wenn der Minijob fällt, darf die persönliche Assistenz nicht mitfallen

Kommentar von Christian Bayerlein

Ich organisiere rund um die Uhr persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell. Das bedeutet: Ich wähle meine Assistenzkräfte selbst aus, schließe Arbeitsverträge, erstelle Dienstpläne und trage die Verantwortung eines Arbeitgebers. Diese Assistenz ist die Voraussetzung dafür, dass ich in meiner eigenen Wohnung leben, arbeiten, politisch aktiv sein und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.

Finanziert wird die Assistenz über ein trägerübergreifendes Persönliches Budget. Daran sind in meinem Fall mehrere Leistungssysteme beteiligt: Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und außerklinische Intensivpflege. Das Budget wird zwar auf der Grundlage sozialversicherungspflichtiger Vollzeitäquivalente kalkuliert. Danach erhalte ich aber einen festen Betrag, mit dem ich meinen tatsächlichen Assistenzalltag organisieren muss.

Dieser Unterschied zwischen Kalkulation und Wirklichkeit ist entscheidend. In der Praxis besteht mein Team aus unterschiedlichen Beschäftigungsformen. Dazu gehören auch Minijobs im Privathaushalt. Mit diesem Mix kann ich das feste Budget effizient einsetzen, mehr der bewilligten Assistenzstunden tatsächlich absichern und zugleich etwas Spielraum für eine angemessene Vergütung schaffen.

Das ist kein Trick und kein Missbrauch eines Schlupflochs. Es ist verantwortliches Wirtschaften mit einem begrenzten Budget, das einen festgestellten behinderungsbedingten Bedarf decken soll.

Eine Reform – zwei Kostenprobleme

In der öffentlichen Debatte wird häufig nur über die zusätzlichen Beiträge der Arbeitgeber gesprochen. Für persönliche Assistenz gibt es aber zwei getrennte Kostenrisiken.

Erstens können höhere Arbeitgeberbeiträge, neue Abgaben und zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Menschen mit Behinderungen im Arbeitgebermodell können diese Kosten nicht wie Unternehmen über höhere Preise oder zusätzliche Umsätze auffangen. Jeder zusätzliche Euro muss von den zuständigen Leistungsträgern anerkannt und rechtzeitig finanziert werden.

Zweitens drohen neue Abzüge vom Bruttolohn der Assistenzkräfte. Bei vielen Minijobs entspricht das bisherige Bruttoentgelt weitgehend dem Nettoentgelt. Wenn künftig volle Arbeitnehmerbeiträge anfallen, bleibt bei gleichem Bruttolohn deutlich weniger Geld übrig.

Wer erfahrene Assistenzkräfte halten und ihr bisheriges Nettoentgelt sichern will, müsste deshalb möglicherweise das Brutto erhöhen. Genau dieser reformbedingte Bruttoausgleich dürfte gegenüber den Leistungsträgern noch schwieriger durchzusetzen sein als die Anpassung gesetzlicher Arbeitgeberbeiträge. Eine notwendige Lohnanpassung könnte als freiwillige Gehaltserhöhung missverstanden und abgelehnt werden.

Dann bleiben nur schlechte Alternativen: Die Assistenzkräfte verdienen real weniger, die Arbeitgeber müssen Assistenzstunden streichen oder gesetzlich verursachte Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen. Keine dieser Möglichkeiten ist akzeptabel.

Persönliche Assistenz ist keine frei disponible Haushaltsdienstleistung

Persönliche Assistenz findet im Privathaushalt statt, ist aber keine gewöhnliche Konsumdienstleistung. Sie dient der Deckung eines festgestellten Unterstützungs-, Pflege- und teilweise auch Behandlungsbedarfs. Sie ermöglicht Selbstbestimmung und ein Leben in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Die politische Diskussion darf deshalb nicht bei der Frage enden, ob Minijobs allgemein eine gute oder schlechte Beschäftigungsform sind. Auch eine grundsätzlich sinnvolle Verbesserung des Sozialversicherungsschutzes kann diskriminierende Folgen haben, wenn ihre Finanzierung nicht mitgedacht wird.

Ich bin nicht gegen soziale Absicherung. Aber sie darf weder von den Assistenzkräften durch einen unfreiwilligen Nettoverlust noch von Menschen mit Behinderungen durch den Verlust notwendiger Assistenzstunden bezahlt werden.

Nicht auf den Referentenentwurf warten

Manche raten dazu, erst einen Referentenentwurf abzuwarten. Das halte ich für einen Fehler. Wenn der Entwurf veröffentlicht ist, sind wesentliche Entscheidungen häufig bereits getroffen. Eine besondere Regelung für persönliche Assistenz muss in der Phase berücksichtigt werden, in der die Ausgestaltung noch offen ist.

Gerade jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Selbstvertretungsorganisationen, Verbände, Gewerkschaften und Interessenvertretungen privater Haushalte, gemeinsam auf die Regelungslücke hinzuweisen. Dabei geht es nicht darum, das gesamte Minijobsystem unverändert zu verteidigen. Es geht um eine eng begrenzte und sachlich begründete Lösung für öffentlich finanzierte, bedarfsnotwendige Assistenz.

Was der Gesetzgeber regeln muss

Meine zentrale Forderung ist eine klare Alternative:

Bei bedarfsfestgestellter persönlicher Assistenz im Arbeitgebermodell muss die bisherige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erhalten bleiben – einschließlich der reduzierten Beiträge, der Befreiungs- und Optionsregelungen sowie des einfachen Haushaltsscheckverfahrens.

Falls der Gesetzgeber diesen Status ganz oder teilweise beendet, muss das Reformgesetz gleichzeitig eine automatische, vollständige und rechtzeitige Refinanzierung aller Folgen garantieren. Dazu gehören nicht nur zusätzliche Arbeitgeberbeiträge, sondern auch:

· ein notwendiger Bruttoausgleich zur Sicherung des bisherigen Nettoentgelts und der Personalbindung,

· zusätzliche Kosten für Lohnabrechnung, Beratung und Verwaltung,

· Bestandsschutz für bestehende Arbeitsverhältnisse,

· ausreichende Übergangsfristen, bis angepasste Budgetbescheide vorliegen,

· eine klare Vorfinanzierungs- und Koordinierungspflicht bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.

Gesetzlich verursachte Mehrkosten dürfen nicht zu einer Verringerung der festgestellten Assistenzstunden, der Vergütung oder der Wahlfreiheit führen.

Eine unsichtbare Kürzung verhindern

Ein Persönliches Budget kann auf dem Papier unverändert bleiben und trotzdem faktisch gekürzt werden. Wenn die Personalkosten steigen, aber der Budgetbetrag nicht gleichzeitig angepasst wird, kann mit demselben Geld weniger Assistenz finanziert werden. Genau das wäre eine mittelbare Leistungskürzung durch das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Die Bundesregierung hat noch die Möglichkeit, diese unbeabsichtigte Folge zu verhindern. Dafür muss sie Assistenzarbeitgeber*innen und ihre Selbstvertretungsorganisationen frühzeitig beteiligen und die Auswirkungen auf Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und außerklinische Intensivpflege gesondert prüfen.

Wenn der Minijob fällt, darf die persönliche Assistenz nicht mitfallen. Kein Mensch mit Behinderung darf durch die Reform Assistenzstunden, Personal oder Selbstbestimmung verlieren. Und keine Assistenzkraft darf sie durch einen unfreiwilligen Einkommensverlust finanzieren.

Kurzangabe zum Autor

Christian Bayerlein lebt in Koblenz, organisiert rund um die Uhr persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell und engagiert sich als Accessibility-Aktivist für Selbstbestimmung, Barrierefreiheit und die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Quellen und weiterführende Links:

· BMAS: Rentenkommission 2026 und Empfehlungen der Alterssicherungskommission: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/rentenkommission-2026.html

· Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534

· Bundesregierung: Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2445592/bc8e5e160d879f0bdd593121a96a45d2/2026-07-02-koaausschuss-data.pdf

· Minijob-Zentrale: Chronologie der aktuellen Vorhaben: https://magazin.minijob-zentrale.de/aktuelle-minijob-vorhaben/

· Minijob-Zentrale: Abgaben und Fristen bei Minijobs im Privathaushalt: https://www.minijob-zentrale.de/DE/fuer-haushalte/abgaben-und-fristen

· § 29 SGB IX – Persönliches Budget: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__29.html

· § 64f SGB XII – Arbeitgebermodell in der Hilfe zur Pflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__64f.html

· § 37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37c.html

· Artikel 19 UN-Behindertenrechtskonvention: https://www.behindertenrechtskonvention.info/unabhaengige-lebensfuehrung-3864/

Kontakt zu Christian Bayerlein

E-Mail: [email protected]

Web: https://thalon.me

Aktuell hat die Bundesagentur für Arbeit einen Bericht zur geringfügige Beschäftigung in Deutschland veröffentlicht. Daraus geht u.a. hervor: "Ende 2025 waren in Deutschland rund 4,1 Millionen Personen ausschließlich geringfügig entlohnt beschäftigt. Weitere rund 3,5 Millionen Beschäftigte übten zusätzlich zu ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen geringfügig entlohnten Nebenjob aus. Die Gesamtzahl geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse hat sich in den vergangenen zehn Jahren vergleichsweise wenig verändert. Ihre Struktur hat sich jedoch deutlich verschoben: Während die ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung zurückging, erreichte die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Nebenjob einen neuen Höchststand."

Link zum Bericht der Bundesagentur für Arbeit

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