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Entscheidung des Bundessozialgericht zur Anrechnung von Einkommen bei der Grundrente

Bundessozialgericht
Foto zeigt Bundessozialgericht in Kassel
Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet wird, nicht hingegen bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Bundessozialgericht zur Anrechnung von Einkommen bei der Grundrente

Von Henry Spradau

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet wird, nicht hingegen bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bezieherin von Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchte einen Zuschlag nach Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (sog. Grundrentenzuschlag). Dies wurde vom Rententräger abgelehnt, da ihr zu versteuerndes Einkommen zusammen mit dem ihres Ehegatten nach § 97a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch anzurechnen ist. Es gelten dabei Freibeträge bzw. bestimmte Staffelungen, um sicherzustellen, dass der Zuschlag gezielt Rentnern mit geringem Einkommen zugute kommt. Die Klägerin beanstandete, dass bei Ehepartnern eine Anrechnung erfolge, bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen nicht.

Die Revision der Klägerin ist letztlich ohne Erfolg geblieben. Das BSG hat entschieden, dass sie keine höhere Rentenzahlung beanspruchen kann. Der Zuschlag an Entgeltpunkten kommt aufgrund der Anrechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zum Tragen. Sie wird damit auch nicht in ihrem Grundrechten verletzt. Dies bezieht sich auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) -Gleichbehandlungsgrundsatz- und Artikel 6 GG – besonderter Schutz von Ehe und Familie. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist gerechtfertigt, da ausreichende sachliche Gründe bestehen, die dies rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ziel der Regelung war es, dass der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag als sozialer Ausgleich nur bedarfsabhängig erbracht werden soll. Haushalte mit einem wirtschaftlich ausreichenden Einkommen erhalten diesen nicht. Deshalb wird das zu versteuernden Einkommens des Berechtigten und seines Ehegatten in einem unbürokratischen Verfahren angerechnet. Nicht gewollt war hingegen eine Bedürftigkeitsprüfung wie etwa bei der Grundsicherung. Da bei Eheleuten im Gegensatz zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht, war eine unterschiedliche Behandlung vertretbar.

Urteil BSG vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R

Vorinstanzen:

Urteil SG Gelsenkirchen vom 23.8.2022 -S 10 R 338/22

Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2024 – L 18 R 707/22