Kassel (kobinet)
Das Bundes-Sozial-Gericht hat eine Entscheidung getroffen.
Das Bundes-Sozial-Gericht ist ein wichtiges Gericht in Deutschland.
Es entscheidet über Streit bei Rente und Sozial-Hilfe.
Das war im November 2025.
Es geht um die Grund-Rente.
Grund-Rente ist extra Geld für alte Menschen.
Man bekommt es zusätzlich zur normalen Rente.
Die Grund-Rente ist eine besondere Rente.
Menschen bekommen sie zusätzlich zur normalen Rente.
Das Gericht hat entschieden:
Die Regeln sind richtig so.
Bei Ehe-Paaren wird das Einkommen vom Partner mit-gerechnet.
Bei nicht verheirateten Paaren wird das Einkommen nicht mit-gerechnet.
Das ist erlaubt.
Henry Spradau schreibt darüber in den kobinet-Nachrichten.
Was war passiert?
Eine Frau bekommt Rente.
Die Renten-Versicherung ist eine Versicherung für später.
Wenn du alt bist, bekommst du jeden Monat Geld.
Sie wollte auch die Grund-Rente bekommen.
Die Grund-Rente ist ein Zuschlag zur Rente.
Ein Zuschlag ist Extra-Geld.
Du bekommst das Geld zusätzlich zu deinem normalen Lohn.
Menschen bekommen die Grund-Rente nur bei wenig Einkommen.
Die Renten-Versicherung hat Nein gesagt.
Warum?
Die Frau ist verheiratet.
Ihr Ehe-Mann verdient Geld.
Das Einkommen vom Ehe-Mann wird mit-gerechnet.
Zusammen haben sie zu viel Einkommen.
Die Frau fand das nicht fair.
Sie sagte:
Bei nicht verheirateten Paaren wird das Einkommen nicht mit-gerechnet.
Das ist ungerecht.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bundes-Sozial-Gericht hat entschieden:
Die Frau bekommt keine Grund-Rente.
Die Regeln sind richtig so.
Das ist nicht ungerecht.
Warum ist das erlaubt?
Ehe-Paare haben besondere Pflichten.
Sie müssen sich gegenseitig unterstützen.
Das steht im Gesetz.
Bei nicht verheirateten Paaren gibt es diese Pflicht nicht.
Die Grund-Rente soll Menschen mit wenig Geld helfen.
Wenn der Ehe-Partner genug Geld verdient:
Dann braucht man keine Grund-Rente.
Das hat das Gericht so entschieden.
Die Regel ist auch im Grund-Gesetz erlaubt.
Im Artikel 2 vom Grund-Gesetz stehen Rechte.
Alle Menschen dürfen frei leben.
Das Grund-Gesetz schützt die Ehe besonders.
Deshalb darf es bei Ehe-Paaren andere Regeln geben.
Das Urteil hat die Nummer: B 5 R 9/24 R.
Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet wird, nicht hingegen bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Bundessozialgericht zur Anrechnung von Einkommen bei der Grundrente
Von Henry Spradau
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet wird, nicht hingegen bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bezieherin von Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchte einen Zuschlag nach Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (sog. Grundrentenzuschlag). Dies wurde vom Rententräger abgelehnt, da ihr zu versteuerndes Einkommen zusammen mit dem ihres Ehegatten nach § 97a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch anzurechnen ist. Es gelten dabei Freibeträge bzw. bestimmte Staffelungen, um sicherzustellen, dass der Zuschlag gezielt Rentnern mit geringem Einkommen zugute kommt. Die Klägerin beanstandete, dass bei Ehepartnern eine Anrechnung erfolge, bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen nicht.
Die Revision der Klägerin ist letztlich ohne Erfolg geblieben. Das BSG hat entschieden, dass sie keine höhere Rentenzahlung beanspruchen kann. Der Zuschlag an Entgeltpunkten kommt aufgrund der Anrechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zum Tragen. Sie wird damit auch nicht in ihrem Grundrechten verletzt. Dies bezieht sich auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) -Gleichbehandlungsgrundsatz- und Artikel 6 GG – besonderter Schutz von Ehe und Familie. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist gerechtfertigt, da ausreichende sachliche Gründe bestehen, die dies rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ziel der Regelung war es, dass der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag als sozialer Ausgleich nur bedarfsabhängig erbracht werden soll. Haushalte mit einem wirtschaftlich ausreichenden Einkommen erhalten diesen nicht. Deshalb wird das zu versteuernden Einkommens des Berechtigten und seines Ehegatten in einem unbürokratischen Verfahren angerechnet. Nicht gewollt war hingegen eine Bedürftigkeitsprüfung wie etwa bei der Grundsicherung. Da bei Eheleuten im Gegensatz zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht, war eine unterschiedliche Behandlung vertretbar.
Urteil BSG vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R
Vorinstanzen:
Urteil SG Gelsenkirchen vom 23.8.2022 -S 10 R 338/22
Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2024 – L 18 R 707/22
Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet wird, nicht hingegen bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.
Bundessozialgericht zur Anrechnung von Einkommen bei der Grundrente
Von Henry Spradau
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von November 2025 entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet wird, nicht hingegen bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bezieherin von Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchte einen Zuschlag nach Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (sog. Grundrentenzuschlag). Dies wurde vom Rententräger abgelehnt, da ihr zu versteuerndes Einkommen zusammen mit dem ihres Ehegatten nach § 97a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch anzurechnen ist. Es gelten dabei Freibeträge bzw. bestimmte Staffelungen, um sicherzustellen, dass der Zuschlag gezielt Rentnern mit geringem Einkommen zugute kommt. Die Klägerin beanstandete, dass bei Ehepartnern eine Anrechnung erfolge, bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen nicht.
Die Revision der Klägerin ist letztlich ohne Erfolg geblieben. Das BSG hat entschieden, dass sie keine höhere Rentenzahlung beanspruchen kann. Der Zuschlag an Entgeltpunkten kommt aufgrund der Anrechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zum Tragen. Sie wird damit auch nicht in ihrem Grundrechten verletzt. Dies bezieht sich auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) -Gleichbehandlungsgrundsatz- und Artikel 6 GG – besonderter Schutz von Ehe und Familie. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist gerechtfertigt, da ausreichende sachliche Gründe bestehen, die dies rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ziel der Regelung war es, dass der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag als sozialer Ausgleich nur bedarfsabhängig erbracht werden soll. Haushalte mit einem wirtschaftlich ausreichenden Einkommen erhalten diesen nicht. Deshalb wird das zu versteuernden Einkommens des Berechtigten und seines Ehegatten in einem unbürokratischen Verfahren angerechnet. Nicht gewollt war hingegen eine Bedürftigkeitsprüfung wie etwa bei der Grundsicherung. Da bei Eheleuten im Gegensatz zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht, war eine unterschiedliche Behandlung vertretbar.
Urteil BSG vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R
Vorinstanzen:
Urteil SG Gelsenkirchen vom 23.8.2022 -S 10 R 338/22
Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2024 – L 18 R 707/22




