
Foto: BIZEPS Wien
BERLIN (kobinet) In Deutschland besteht ein konventionswidriger Zustand, stellt das Institut für Menschenrechte fest. Artikel 27 UN-BRK enthält „das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“. Dieses fundamentale Menschenrecht wird nicht verwirklicht für Menschen, für die praktisch nur die Möglichkeit einer segregierten Beschäftigung besteht. Deutschland hat dennoch nach wie vor ein stark ausgebautes System von Sonderstrukturen. Etwa 300.000 Menschen mit Behinderung arbeiten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM). Die Übergangsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist gering. Werkstätten in ihrer heutigen Form führen zu Segregation und Exklusion und sind nicht Teil eines inklusiven Arbeitsmarktes.








































