Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom Dezember 2024 festgestellt, dass eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht herabgesetzt werden darf, wenn eine vom Träger der GUV (Berufsgenossenschaft -BG) festgelegte Anhörungsfrist von ihm selbst nicht beachtet worden ist. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen kobinet-Bericht aufmerksam.







