
Foto: Bezirk Oberbayern
München (kobinet) In der Struktur der Finanzierungen von Hilfen für Menschen mit Behinderung hat sich in den letzten Jahren einiges verändert. Das Bundesteilhabegesetz sollte eigentlich eine Reaktion auf die UN Behindertenrechtskonvention sein. Die Finanzierung der „Persönlichen Assistenz“ wird im Art. 19 der Konvention als ein wichtiges Standbein der Teilhabe von Menschen mit Behinderung vorgeschrieben. Wer sich in der bayerischen Landeshauptstadt München in den späten achtziger Jahren für das Arbeitgebermodell als Alternative zur klassischen Behindertenhilfe interessierte und dies für sich als eine Möglichkeit sah ein selbstbestimmtes Leben zu führen, der hatte schon damals mit dem Sozialamt der Landeshauptstadt München immer wieder zu kämpfen. Mittlerweile liegen die Zuständigkeiten beim Bezirk Oberbayern und Menschen mit Behinderung reiben sich nun verwundert die Augen, weil auch hier die obere Beamtenebene einen „restriktiven“ Umgang mit dem Arbeitgebermodell pflegen will.










































