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Berlin (kobinet) Menschen mit Behinderungen dürfen nicht diskriminiert oder in ihrem Recht auf gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt werden. Diese Kernanliegen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), müssen in bestehenden Gesetzen wie auch in zukünftigen Gesetzesvorhaben oder untergesetzlichen Regelungen Berücksichtigung finden – auch auf Ebene der Bundesländer. Aktuell wird das Berliner Landesrecht den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention kaum gerecht, teilte das Deutsche Institut für Menschenrechte mit, das erheblichen Anpassungsbedarf sieht.










































