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Auch behinderte Praktikant*innen haben Recht auf Gleichbehandlung

Gebäude des Bundesarbeitsgericht
Gebäude des Bundesarbeitsgericht
Foto: Bundesarbeitsgericht

Erfurt (kobinet) "Arbeitgeber müssen auch bei der Einstellung schwerbehinderter Praktikanten die gesetzlichen Vorschriften zur Gleichbehandlung behinderter Menschen beachten. Dient das Praktikum dem Erwerb "beruflicher Fähigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen", kann bei einer Benachteiligung wegen der Behinderung ein Entschädigungsanspruch bestehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 8 AZR 212/22) Im entschiedenen Fall wiesen die Erfurter Richter den behinderten Kläger jedoch ab, weil er keine Diskriminierung nachweisen konnte." Dies berichtete evangelisch.de am 16. Januar 2024 zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.



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„Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“, heißt es im Leitsatz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

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