
Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute am 9. Februar 2024 auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) verlangt wurden. Auf diese Entscheidung, die für die Verbesserung der Barrierefreiheit im Wohnungswesen eine wichtige Rolle spielen dürfte, wies der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Presseinformation hin.





































