
Foto: BIZEPS Wien
Berlin (kobinet) Die Behindertenverbände wartet seit vielen Jahren darauf, dass die deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aktualisiert wird, so dass beispielsweise der Begriff „inclusion“ mit „Inklusion“ statt mit „Integration“ übersetzt wird. Das NETZWERK ARTIKEL 3 hat daher die nunmehr 4. Auflage der Schattenübersetzung des Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) der Vereinten Nationen veröffentlicht. „In der vorliegenden 4. Auflage haben wir lediglich an drei Stellen das ‚Wohl des Kindes‘ in das ‚beste Interesse des Kindes‘ umgewandelt. Damit orientiert sich die Schattenübersetzung enger am englischen Original ‚best interest of the child‘ sowie an der Kinderrechtskonvention. Das ‚Wohl des Kindes‘ reduziert das Kind auf ein Schutzobjekt. Es ist jedoch primär Menschenrechtssubjekt und Rechtsträger*in“, heißt es in der Einführung in die 4. Auflage der Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3.






































