
Foto: Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe (kobinet) Gesetzlich Krankenversicherte haben zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen zu leisten; die Höhe richtet sich nach dem jährlichen Bruttoeinkommen und beträgt im Regelfall 2%. Für Versicherte, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, sowie Personen mit chronischen Erkrankungen sind geringere Zuzahlungen maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss von September 2023 entschieden, dass Versicherte, die in einem Heim wohnen, grundsätzlich von dieser Regelung profitieren können. Wenn nämlich die Kosten der Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe oder des Sozialen Entschädigungsrechts getragen werden, ist es nicht erforderlich, dass auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII getragen werden. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.







































