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Bundesverfassungsgericht zu Zuzahlungen zu Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

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Foto: Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe (kobinet) Gesetzlich Krankenversicherte haben zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen zu leisten; die Höhe richtet sich nach dem jährlichen Bruttoeinkommen und beträgt im Regelfall 2%. Für Versicherte, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, sowie Personen mit chronischen Erkrankungen sind geringere Zuzahlungen maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss von September 2023 entschieden, dass Versicherte, die in einem Heim wohnen, grundsätzlich von dieser Regelung profitieren können. Wenn nämlich die Kosten der Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe oder des Sozialen Entschädigungsrechts getragen werden, ist es nicht erforderlich, dass auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII getragen werden. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.



Bericht von Henry Spradau

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Zuzahlungen zu Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V

Gesetzlich Krankenversicherte haben zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen zu leisten; die Höhe richtet sich nach dem jährlichen Bruttoeinkommen und beträgt im Regelfall 2%. Für Versicherte, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, sowie Personen mit chronischen Erkrankungen sind geringere Zuzahlungen maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss von September 2023 entschieden, dass Versicherte, die in einem Heim wohnen, grundsätzlich von dieser Regelung profitieren können. Wenn nämlich die Kosten der Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe oder des Sozialen Entschädigungsrechts getragen werden, ist es nicht erforderlich, dass auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII getragen werden.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bewohnerin eines Pflegeheimes bezieht eine Altersrente von knapp 1.100 €. Bis auf 143,92 € setzte sie diese Mittel vollständig für den Eigenanteil an den Heimkosten ein, die vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Die Krankenkasse legte die Belastungsgrenze jedoch auf Grundlage der vollen Rente fest. Ein Antrag, ihre Zuzahlungen zu begrenzen, blieb erfolglos, genauso der eingelegte Widerspruch. Die Heimbewohnerin erhob Klage beim SG Osnabrück, die jedoch abgewiesen wurde.

Das SG war der Meinung, die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V sei nicht anwendbar. Danach werden bei Versicherten, bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden, die Zuzahlungen zu bestimmten Krankenkassenleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 festgesetzt, um überhöhte Zuzahlungen zu vermeiden. Das SG Osnabrück war der Auffassung, dass dies voraussetze, dass auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII übernommen werden.

Das BVerfG stellte hingegen fest, dass die Auslegung des SG „schlechthin unhaltbar“ sei und „jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehre“. Nach der Vorschrift sei es nämlich nicht erforderlich, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt. Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, seien bereits von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erfasst, so dass die Auslegung des SG Osnabrück keinen Sinn mache. Der Gesetzgeber habe nämlich neben den Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung auch die -ebenfalls einkommensschwachen- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen einbeziehen wollen, bei denen die Kosten der Unterbringung vom Träger der Sozialhilfe oder des Sozialen Entschädigungsrechts übernommen werden.

Das BVerfG stellte fest, dass durch die Entscheidung des SG Osnabrück das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde, da sie sachlich schlechthin unhaltbar sei, sodass das SG nun erneut über den Fall entscheiden muss.

Urteil SG Osnabrück vom 22.6.2022 -S 46 KR 59/22

Beschluss BVerfG vom 22.9.2023 -1 BvR 422/23