Greifswald / Berlin (kobinet) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Fragen und Antworten zu Regelungen zu Assistenzhunden zusammengestellt. Darauf macht Henry Spradau aus Greifswald aufmerksam und hat den kobinet-nachrichten seinen Bericht zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
Bericht von Henry Spradau
Mit Wirkung ab 1.7.2021 hat das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) Regelungen zum Einsatz von Assistenzhunden getroffen. Näheres ist dazu in der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19.12.2022 festgelegt worden. Zu allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen gibt die Darstellung des BMAS „Fragen und Antworten“ von Ende September 2023 nützliche Hinweise.
Bevor es eine gesetzliche Regelung gab, war es in Einzelfällen zu Problemen gekommen, weil Assistenzhunde im Gegensatz zu Blindenbegleithunden im Alltag nicht selten noch nicht allgemein bekannt sind. Für eine Anerkennung müssen Assistenzhunde bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ferner sind die Anforderungen an Eignung, Ausbildung, Haltung und Prüfung und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten und Prüfern geregelt. Es gibt auch Übergangsvorschriften für bereits ausgebildete und geprüfte Assistenzhunde. Und die Verordnung legt eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde fest.
Näheres ist unter den nachstehenden Links ersichtlich:
§ 12e BGG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html
Assistenzhundesverordnung:
Fragen und Antworten BMAS AHundV: