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Berlin (kobinet) Der sonst als Hobby-Chronist für die kobinet-nachrichten aktive Dr. Martin Theben, der hauptberuflich als Anwalt tätig ist, weist heute einmal auf eine wichtige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zum Zuschuss-Verfahren für eine Ergänzende Unabhänige Teilhabeberatung (EUTB) hin, die mittlerweile veröffentlicht wurde. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ging es dabei u.a. um die spannende Frage, ob Budgetbegleiter nach §29 Leistungserbringer sind und danach nicht für das Vergabeverfahren zugelassen werden dürfen. Im Leitsatz zum Urteil heißt es in der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: „Wer Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem SGB IX entgeltlich erbringt, ist ein Leistungserbringer im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB IX und des § 1 Abs. 3 EUTBV. Wer Budgetbegleitung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX leistet, ist kein Leistungserbringer.“







































