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Entscheidung zur Frage, wer als Leistungserbringer gilt

Dr. Martin Theben
Dr. Martin Theben
Foto: privat

Berlin (kobinet) Der sonst als Hobby-Chronist für die kobinet-nachrichten aktive Dr. Martin Theben, der hauptberuflich als Anwalt tätig ist, weist heute einmal auf eine wichtige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zum Zuschuss-Verfahren für eine Ergänzende Unabhänige Teilhabeberatung (EUTB) hin, die mittlerweile veröffentlicht wurde. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ging es dabei u.a. um die spannende Frage, ob Budgetbegleiter nach §29 Leistungserbringer sind und danach nicht für das Vergabeverfahren zugelassen werden dürfen. Im Leitsatz zum Urteil heißt es in der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: "Wer Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem SGB IX entgeltlich erbringt, ist ein Leistungserbringer im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB IX und des § 1 Abs. 3 EUTBV. Wer Budgetbegleitung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX leistet, ist kein Leistungserbringer."



Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus eine wichtige Bedeutung und klärt, wie sich das Recht detailliert zum Verteilungsverfahren in Bezug auf die Bezuschussung der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB’s) verhält. Die Berufung zu dieser Entscheidung wurde zugelassen. Das letzte juristische Wort ist also noch nicht gesprochen. Außerdem wurde der Streitwert mit 5000 € relativ gering angesetzt. Manche befürchteten, die Fördersumme, oft sechsstellig, könnte zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten herangezogen werden. Das hätte es für kleine Vereine, die EUTB’s betreiben, unmöglich gemacht zu klagen. So aber besteht Hoffnung, sich auch künftig gegen ablehnende Förderbescheide gerichtlich zu wehren“, teilte Dr. Martin Theben den kobinet-nachrichten mit.

Link zur Entscheidung:

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230048481/part/L