
Foto: Bundesarbeitsgericht
Erfurt (kobinet) „Kirchliche Arbeitgeber müssen bei Stellenausschreibungen gleich geeignete schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch einladen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag urteilte, nehmen die evangelische Kirche und ihre Untergliederungen keine staatlichen Aufgaben wahr und sind damit nicht als ‚öffentlicher Arbeitgeber‘ anzusehen“, darüber berichtet Domradio.de. Nur für „öffentliche Arbeitgeber“ bestehe die gesetzliche Verpflichtung, schwerbehinderte Stellenbewerber bei gleicher Eignung und Qualifikation zum Bewerbungsgespräch einzuladen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 8 AZR 318/22)







































