
Foto: ISL
Berlin (kobinet) Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) sind die Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen und die Leistungserbringer gemäß § 132l Abs. 5 SGB V aufgefordert, gemeinsam neue einheitliche Verträge über die Versorgung von Menschen mit Bedarf an Außerklinische Intensivpflege (AKI), einschließlich deren Vergütung und Abrechnung, bis zum 30.Juni 2024 zu schließen. Zum Stichtag 01.07.24, in nunmehr 13 Tagen, verlieren die vormaligen Verträge nach § 132a SGB V ihre Gültigkeit. In Gesprächen mit dem AKI-Projektteam der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) versicherte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) ihre Absicht, Versorgungsabbrüche in der Außerklinischen Intensivpflege aufgrund fehlender Leistungs- und Vergütungsverträge nach §132l SGB V, zu vermeiden.










































